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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Gesetz über das Wohnungseigentum und das
Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Inhaltsverzeichnis
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I. Teil. Wohnungseigentum
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§ 1 Begriffsbestimmungen
-
1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums
-
2. Abschnitt - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
-
3. Abschnitt - Verwaltung
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4. Abschnitt - Wohnungserbbaurecht
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II. Teil. Dauerwohnrecht
-
III. Teil. Verfahrensvorschriften
-
1. Abschnitt - Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen
-
2. Abschnitt - Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten
-
3. Abschnitt - Verfahren bei der Versteigerung
des Wohnungseigentums
-
IV. Ergänzende Bestimmungen
Gesetz über das Wohnungseigentum und das
Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
I. Teil. Wohnungseigentum
§
1 Begriffsbestimmungen
Fußnote
(1)
Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht
zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet
werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit
dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es
gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet
werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken
verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück
sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im
Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum
entsprechend.
Abs. 4 eingefügt durch G. v. 30. 7. 1973 (BGBl. I S. 910).
1.
Abschnitt. Begründung des Wohnungseigentum
§
2 Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum ( §
3 ) oder durch Teilung ( § 8 ) begründet.
§
3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
Fußnote
(1)
Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück
kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass
jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches
das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken
dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu
errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die
Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch
dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
(3) Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden
Rechtslage wird die Abgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen Räumen,
die vor dem 3. Oktober 1990 bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken oder die
entsprechenden Wände oder Decken bei sonstigen Räumen nicht den
bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt der
Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2
gelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996.
Abs. 2 Satz 2 angefügt durch G. v. 30. 7. 1973 (BGBl. I S. 910); Abs. 3
angefügt durch G. v. 22. 3. 1991 (BGBl. I S. 766).
§
4 Formvorschriften
Fußnote
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der
Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das
Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.
Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum
einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 313 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend.
Abs. 3 i.d.F.d.G.v. 30. 5. 1973 (BGBl. I S. 501).
§
5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs.
1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile
des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne
dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum
beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach §
14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des
Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich
sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der
Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst
wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume
befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des
Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum
gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes zum Inhalt des
Sondereigentums gemacht werden.
§
6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört,
nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende
Sondereigentum.
§
7 Grundbuchvorschriften
Fußnote
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden
Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt
(Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu
dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des
Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen
gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des
Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen werden, wenn
hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Falle ist das
Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch
(Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.
(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des
Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen
beizufügen:
-
eine
von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene
Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und
Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum
stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu
demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils
gleichen Nummer zu kennzeichnen;
-
eine
Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des §
3 Abs. 2 vorliegen.
Wenn
in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern
angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes übereinstimmen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über
Wohnungsgrundbücher entsprechend.
Abs. 4 Nr. 1 ergänzt und Satz 2 angefügt durch G. v. 30. 7. 1973 (BGBl. I S.
910).
§
8 Teilung durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem
Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der
Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten
Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf
dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3
Abs. 2 und der §§ 5 , 6 , § 7
Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der
Wohnungsgrundbücher wirksam.
§
9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
-
von
Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4
aufgehoben werden;
-
auf
Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte
durch völlige Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden sind und
der Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht
ist;
-
auf
Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in
einer Person vereinigen.
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Rechte eines Dritten
belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des
Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1
nicht berührt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück
ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die
Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind,
mit der Anlegung des Grundbuchblattes.
2.
Abschnitt. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 10 Allgemeine Grundsätze
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen
Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften
dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer
ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften
dieses Gesetzes regeln, sowie die Abänderung oder Aufhebung solcher
Vereinbarungen wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers
nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.
(3) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und
Entscheidungen des Richters gemäß § 43 bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht
der Eintragung in das Grundbuch.
(4) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder
nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit
beschlossen werden kann, wirken, wenn sie aufgrund eines mit solcher Mehrheit
gefassten Beschlusses vorgenommen werden, auch für und gegen die
Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluss gestimmt oder an der
Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.
§
11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende
Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder
teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht
besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) sowie das Recht des Konkursverwalters (§ 16 Abs. 2 der
Konkursordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist
ausgeschlossen.
§
12 Veräußerungsbeschränkung
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein
Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung
anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Durch
Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus
für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt
werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine
Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der
Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam,
solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer
rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter gleich.
§
13 Rechte des Wohnungseigentümers
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen, mit dem im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen
nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten
oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen
Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15
berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums
gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des §
16 .
§
14 Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
-
die
im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von
diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise
Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer
über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
ein Nachteil erwächst;
-
für
die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu
sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen
er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden
Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt;
-
Einwirkungen
auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das
gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1,
2 zulässigen Gebrauch beruhen;
-
das
Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile
zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende
Schaden ist zu ersetzen.
§
15 Gebrauchsregelung
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des
gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums
entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum
stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der
dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung
hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer
nach billigem Ermessen entspricht.
§
16 Nutzungen, Lasten und Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender
Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt
sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen
Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der
Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines
gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem
Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22
Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an
Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist
nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind,
zu tragen.
(4) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere
Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz
des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(5) Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören nicht zu
den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2.
§
17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft
Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der
Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte
zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines
Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, denen der Wohnungseigentümer
gemäß § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so bleibt eine
solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer
Betracht.
§
18 Entziehung des Wohnungseigentums
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm
gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig
gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr
zugemutet werden kann, so können die anderen
Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums
verlangen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen
insbesondere vor, wenn
-
der
Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm
nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt;
-
der
Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur
Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe
eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes seines
Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet.
(3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mehr als der
Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften des §
25 Abs. 3, 4 sind in diesem Falle nicht anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§
19 Wirkung des Urteils
(1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums verurteilt wird, ersetzt die für die freiwillige
Versteigerung des Wohnungseigentums und für die Übertragung des
Wohnungseigentums auf den Ersteher erforderlichen Erklärungen. Aus dem Urteil
findet zugunsten des Erstehers die Zwangsvollstreckung auf Räumung und
Herausgabe statt. Die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gelten entsprechend.
(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2
Nr. 2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung
des Urteils dadurch abwenden, dass er die Verpflichtungen, wegen deren
Nichterfüllung er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung zum
Ersatz der durch den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen
Kosten sowie die fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und
Kostentragung erfüllt.
(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich,
durch den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil
gleich.
3.
Abschnitt. Verwaltung
§ 20 Gliederung der Verwaltung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den
Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25
und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28
, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe
des § 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
§
21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem
gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist,
können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit
beschließen.
(4)
Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den
Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem
Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
entspricht.
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
-
die
Aufstellung einer Hausordnung;
-
die
ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums;
-
die
Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die
angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht;
-
die
Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
-
die
Aufstellung eines Wirtschaftsplans ( § 28 );
-
die
Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer
Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines
Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers
erforderlich sind.
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in Absatz 5
Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des hierdurch
entstehenden Schadens verpflichtet.
§
22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige
Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
hinausgehen, können nicht gemäß § 21 Abs. 3
beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen ist insoweit
nicht erforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das
in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
(2) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist
der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so
kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3
beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
§
23 Wohnungseigentümerversammlung
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung
der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden
können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der
Wohnungseigentümer geordnet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand
bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig,
wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich
erklären.
(4) Ein Beschluss ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43
Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine solche
Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit der Beschlussfassung gestellt
werden, es sei denn, dass der Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift
verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
Fußnote
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens
einmal im Jahre einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen
dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung
der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein
Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter
einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist der Einberufung soll,
sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche
betragen.
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese
nichts anderes beschließt, der Verwalter.
(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist,
auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder
Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
Abs. 3 eingefügt durch G. v. 30. 7. 1973 (BGBl. I S. 910).
§
25 Mehrheitsbeschluss
(1) Für die Beschlussfassung in Angelegenheiten, über die die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die
Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum
mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich
ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die
erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe
dieser Anteile, vertreten.
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3
beschlussfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem
gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe
der vertretenen Anteile beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung
hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn
betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt
ist.
§
26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
Fußnote
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens
fünf Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters kann auf das
Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Andere Beschränkungen
der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten
Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der
Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in
dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines
Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der
Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde
nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den
Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in §
24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
I. d. F .d. G. v. 30. 7. 1973 (BGBl. I S. 910).
§
27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
-
Beschlüsse
der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der
Hausordnung zu sorgen;
-
die
für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
-
in
dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
erforderliche Maßnahmen zu treffen;
-
gemeinschaftliche
Gelder zu verwalten.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit
Wirkung für und gegen sie:
-
Lasten-
und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in
Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche
Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
-
alle
Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der
laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
-
Willenserklärungen
und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer
in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
-
Maßnahmen
zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen
Rechtsnachteils erforderlich sind;
-
Ansprüche
gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu
durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
-
die
Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21
Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und
Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht
eingeschränkt werden.
(4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem
Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann von der
Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht
werden.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer
Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht
ersichtlich ist.
§
28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
-
die
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
-
die
anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und
Kostentragung;
-
die
Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in §
21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen
Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter
dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung
aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem
Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des
Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
§
29 Verwaltungsbeirat
(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines
Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem
Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern
als Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung
seiner Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan,
Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die
Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und
mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
4.
Abschnitt. Wohnungserbbaurecht
§ 30
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so
können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der
Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht
zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des
Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird
(Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung
des § 8 teilen.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt
angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen gelten
für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das
Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
II.
Teil - Dauerwohnrecht
§ 31 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des
Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten
oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen
(Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes
liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung
wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des
Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem
Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen
(Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das
Dauerwohnrecht entsprechend.
§
32 Voraussetzungen der Eintragung
Fußnote
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich
abgeschlossen ist. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des
Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der
Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
-
eine
von der Baubehörde mit der Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene
Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und
Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und
Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben
Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen
Nummer zu kennzeichnen;
-
eine
Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen. Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen
Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des
Aufteilungsplans übereinstimmen.
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn
über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§
36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§
36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ergänzt und Satz 3 angefügt durch G. v. 30. 7. 1973
(BGBl. I S. 910);
Abs.
1 Satz 2 angefügt durch G. v. 22. 3. 1991 (BGBl. I S. 766).
§
33 Inhalt des Dauerwohnrechts
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter
einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile,
Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können
Vereinbarungen getroffen werden über:
-
Art
und Umfang der Nutzungen;
-
Instandhaltung
und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
-
die
Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher
Lasten des Grundstücks;
-
die
Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der
Zerstörung;
-
das
Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
Sicherheitsleistung zu verlangen.
§
34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
sind die §§ 1049 , 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend
anzuwenden.
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des
Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
§
35 Veräußerungsbeschränkung
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte
zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder
eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in
diesem Falle entsprechend.
§
36 Heimfallanspruch
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der
Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter
Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu
bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch
kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
(2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz
unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch
machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des
Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.
(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in
dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der
Voraussetzungen an.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart
werden, dass der Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren
hat, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des
Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der
Entschädigung oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden.
§
37 Vermietung
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden
Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das
Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er
oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet-
oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 571 bis 576 des
Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. Wird
das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem
Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu.
§
38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des
Veräusserers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem
Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.
(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des
Veräusserers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das
gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung,
wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
§
39 Zwangsversteigerung
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass das
Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend
von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch
dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im
Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder
gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.
(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, dass der
Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der
Versteigerungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1
kann vereinbart werden, dass das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom
Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist.
§
40 Haftung des Entgelts
(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem
Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten,
die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch
auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine
Mietzinsforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.
Im übrigen sind die für Mietzinsforderungen geltenden Vorschriften nicht
entsprechend anzuwenden.
(2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass Verfügungen
über den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen
ausbedungen ist, gegenüber dem Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range
vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder
Reallast wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung gilt §
39 Abs. 2 entsprechend.
§
41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von
mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der
Absätze 2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem
Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im
Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den
Fall, dass sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die
Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu
bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine
angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch
Gebrauch macht.
§
42 Belastung eines Erbbaurechts
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41
gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht
entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
III.
Teil - Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Wohnungseigentumssachen
§ 43 Entscheidung durch den Richter
Fußnote
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
-
auf
Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
untereinander mit Ausnahme der Ansprüche im Falle der Aufhebung der
Gemeinschaft (§ 17 ) und auf Entziehung des
Wohnungseigentums (§§ 18 , 19 );
-
auf
Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Rechte und
Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums;
-
auf
Antrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die Bestellung eines
Verwalters im Falle des § 26 Abs. 3;
-
auf
Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die
Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer.
(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem Gesetz,
einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt, nach
billigem Ermessen.
(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44
bis 50.
(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:
-
in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sämtliche Wohnungseigentümer;
-
in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 die Wohnungseigentümer und der
Verwalter;
-
im
Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Wohnungseigentümer und der Dritte.
Abs. 1 Nr. 3 geändert durch G. v. 30. 7 1973 (BGBl. I S. 910).
§
44 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und
hierbei darauf hinwirken, dass sie sich gütlich einigen.
(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift
aufzunehmen, und zwar nach den Vorschriften, die für die Niederschrift über
einen Vergleich im bürgerlichen Rechtsstreit gelten.
(3) Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens
einstweilige Anordnungen treffen. Diese können selbständig nicht angefochten
werden.
(4) In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen treffen, die zu ihrer
Durchführung erforderlich sind. Die Entscheidung ist zu begründen.
§
45 Rechtsmittel, Rechtskraft
Fußnote
(1)
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde, gegen
die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde
zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der Beschwerde oder der weiteren
Beschwerde eintausendfünfhundert Deutsche Mark übersteigt.
(2) Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für alle
Beteiligten bindend.
(3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und
einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung statt.
(4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann
der Richter auf Antrag eines Beteiligten seine Entscheidung oder einen
gerichtlichen Vergleich ändern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen
Härte notwendig ist.
Abs. 1 neugefasst durch G. v. 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2847) und geändert
durch G. v. 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
§
46 Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten
(1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über die
nach § 43 Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das Prozessgericht die Sache
insoweit an das nach § 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht
zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Der
Abgabebeschluss kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung
ergehen. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in §
43 Abs. 1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das Prozessgericht anordnen,
dass die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt wird.
§
46a Mahnverfahren
(1) Zahlungsansprüche, über die nach § 43 Abs. 1 zu
entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung im
Mahnverfahren geltend gemacht werden. Ausschließlich zuständig im Sinne des
§ 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt mit
der Maßgabe, dass das nach § 43 Abs. 1 zuständige
Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der
Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4 oder § 700 Abs. 3 Satz 2
der Zivilprozessordnung gilt der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids als
Antrag nach § 43 Abs. 1.
(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags.
Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der
Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung
der Begründung zurückgenommen werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der
Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags, wenn der
Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. §§ 339 , 340 Abs. 1, 2, §
341 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden; für die sofortige Beschwerde
gilt jedoch § 45 Abs. 1. Vor Eingang der Begründung wird
das Verfahren vorbehaltlich einer Maßnahme nach § 44 Abs.
3 nicht fortgeführt. Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht
ein, wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antragsgegners eingestellt.
Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln können aufgehoben werden. Für
die Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz und §
346 der Zivilprozessordnung entsprechend. Entscheidet das Gericht in der
Sache, ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Eingefügt durch G. v. 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2847).
§
47 Kostenentscheidung
Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter
nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, dass die
außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
§
48 Kosten des Verfahrens
Fußnote
(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es
zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache
der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer
Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so
ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Ist ein
Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a ), wird die nach dem
Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das Verfahren über den Antrag
auf Erlass eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren
angerechnet; die Anmerkung zu Nummer 1201 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz gilt entsprechend.
(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden,
so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem
Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr
darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an
der Entscheidung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert ist niedriger
festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem
Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende
Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug
erhoben.
Abs. 1 Satz 4 neugefasst, Abs. 2 eingefügt, bisheriger Abs. 2 als Abs. 3
eingeordnet und Satz 2 angefügt sowie bisheriger Abs. 3 als Abs. 4
eingeordnet und neugefasst durch G. v. 24. 6. 1994 (BGBl. I S. 1325).
§
49 (aufgehoben)
§
50 Kostendes Verfahrens vor dem Prozessgericht
Gibt das Prozessgericht die Sache nach § 46 an das
Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozessgericht für die
Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden
Gericht zu behandeln.
2.
Abschnitt - Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten
§ 51 Zuständigkeit für die Klage auf
Entziehung des Wohnungseigentums
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen
Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums (§
18 ) zuständig.
§
52 Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten zwischen
dem Eigentümer und dem Dauerwohnberechtigten über den in §
33 bezeichneten Inhalt und den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis
3) des Dauerwohnrechts.
3.
Abschnitt - Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums
§ 53 Zuständigkeit, Verfahren
Fußnote
(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des §
19 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt.
(2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54
bis 58 . Für die durch die
Versteigerung veranlassten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.
. . .
Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos.
§
54 Antrag, Versteigerungsbedingungen
(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der Wohnungseigentümer,
die das Urteil gemäß § 19 erwirkt haben.
(2) In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu
versteigernde Wohnungseigentum und das Urteil, auf Grund dessen die
Versteigerung erfolgt, bezeichnet sein. Dem Antrag soll eine beglaubigte
Abschrift des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis
der Grundstücke beigefügt werden.
(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem Ermessen
fest; die Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer sind vor der
Feststellung zu hören.
§
55 Terminsbestimmung
Fußnote
(1) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll
nicht mehr als drei Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der
Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von sechs
Wochen liegen.
(2) Die Terminsbestimmung soll enthalten:
-
die
Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden Wohnungseigentums;
-
Zeit
und Ort der Versteigerung;
-
die
Angabe, dass die Versteigerung eine freiwillige ist;
-
die
Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die Angabe des
Wohnungsgrundbuchblattes . . . .;
-
die
Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen
eingesehen werden können.
(3) Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben:
-
durch
einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentümers mehrmalige
Einrückung in das Blatt, das für Bekanntmachungen des nach §
43 zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist;
-
durch
Anschlag der Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das
Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle;
-
durch
Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43
zuständigen Amtsgerichts.
(4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten
Wohnungseigentümer mitzuteilen.
(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in §
54 Abs. 2 bezeichneten Urkunden ist jedem gestattet.
Auslassung im Abs. 2 Nr. 4 gegenstandslos.
§
56 Versteigerungstermin
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die
Versteigerungsbedingungen und die das zu versteigernde Wohnungseigentum
betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht. Hierauf fordert der Notar zur
Abgabe von Geboten auf.
(2) Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Abgabe von Geboten weder
persönlich noch durch einen Stellvertreter berechtigt. Ein gleichwohl
erfolgtes Gebot gilt als nicht abgegeben. Die Abtretung des Rechtes aus dem
Meistangebot an den verurteilten Wohnungseigentümer ist nichtig.
(3) Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch Hinterlegung von
Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verhältnis
zwischen den Beteiligten die Übergabe an den Notar als Hinterlegung.
§
57 Zuschlag
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in
welchem die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde
liegen., Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis ungeachtet
der Aufforderung des Notars ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden
und, soweit tunlich, den Antragsteller und den verurteilten
Wohnungseigentümer über den Zuschlag zu hören.
(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter sieben Zehnteln des Einheitswertes
des versteigerten Wohnungseigentums zurück, so kann der verurteilte
Wohnungseigentümer bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag (Absatz
2) die Versagung des Zuschlags verlangen.
(4) Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so hat der Notar von Amts wegen
einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den
beiden Terminen soll sechs Wochen nicht übersteigen, sofern die Antragsteller
nicht einer längeren Frist zustimmen.
(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz 3 versagt werden.
§
58 Rechtsmittel
(1) Gegen die Verfügung des Notars, durch die die Versteigerungsbedingungen
festgesetzt werden, sowie gegen die Entscheidung des Notars über den Zuschlag
findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung
statt. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen
Bezirk das Grundstück liegt. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(2) Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des Beschwerdegerichts
gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
IV.
Teil - Ergänzende Bestimmungen
§ 59 Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden
Der Bundesminister für Wohnungsbau erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die
Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, §
32 Abs. 2 Nr. 2.
§
60 Ehewohnung
Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im
Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden
Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht.
§
61 Veräußerungszustimmung
Fußnote
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind
die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet
der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung
oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994
erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses
Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der
Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35
des Wohnungseigentumsgesetzes.
Eingefügt durch G. v. 3. 1. 1994 (BGBl. I S. 66)
§ 62 (aufgehoben)
§
63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der
den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche
Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der
hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des
Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des
Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des
Wertes des Rechtes anzunehmen.
(2) (gegenstandslos)
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf
Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz
geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
§
64 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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