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Gesetz zur Regelung der Miethöhe
Gesetz
zur Regelung der Miethöhe
(Artikel
3 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über
Wohnraum)
MietHöReglG
§ 1
Die
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung
ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann eine Erhöhung des Mietzinses nach
Maßgabe der §§ 2 bis 7 verlangen. Das Recht steht dem Vermieter nicht zu,
soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der
Ausschluß sich aus den Umständen, insbesondere der Vereinbarung eines
Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem Mietzins ergibt.
MietHöReglG
§ 2
(1)
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen,
wenn
-
der
Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, seit einem Jahr
unverändert ist,
-
der
verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt, die in der
Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4
abgesehen, geändert worden sind, und
-
der
Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von Erhöhungen
nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr als 30 vom Hundert erhöht.
Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum, der vor dem 1. Januar 1981
fertiggestellt worden ist, 20 vom Hundert, wenn
-
das
Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. September 1998 zugeht und
-
der
Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, ohne Betriebskostenanteil
monatlich mehr als 8,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
beträgt. Ist der Mietzins geringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert;
jedoch darf in diesem Fall der verlangte Mietzins ohne
Betriebskostenanteil monatlich 9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche nicht übersteigen.
Von
dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen Mietzinses sind die
Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des § 3
Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(1a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,
-
wenn
eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls
der öffentlichen Bindung erloschen ist und
-
soweit
die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung
nicht übersteigt.
Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen, das frühestens vier
Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung gestellt werden kann,
innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und
über deren Höhe Auskunft zu erteilen.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter gegenüber schriftlich geltend zu
machen und zu begründen. Dabei kann insbesondere Bezug genommen werden auf eine
Übersicht über die üblichen Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der
Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht von der
Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam
erstellt oder anerkannt worden ist (Mietspiegel); enthält die Übersicht
Mietzinsspannen, so genügt es, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der Spanne
liegt. Ferner kann auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten oder vereidigten Sachverständigen verwiesen werden. Begründet der
Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte
für einzelne vergleichbare Wohnungen, so genügt die Benennung von drei
Wohnungen.
(3)
Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht bis zum Ablauf des zweiten
Kalendermonats zu, der auf den Zugang des Verlangens folgt, so kann der
Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten auf Erteilung der Zustimmung
klagen. Ist die Klage erhoben worden, jedoch kein wirksames Erhöhungsverlangen
vorausgegangen, so kann der Vermieter das Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit
nachholen; dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Satz 1
zu.
(4)
Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der Mieter den erhöhten Mietzins von
dem Beginn des dritten Kalendermonats ab, der auf den Zugang des
Erhöhungsverlangens folgt.
(5)
Gemeinden sollen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem für
sie vertretbaren Aufwand möglich ist, Mietspiegel erstellen. Bei der
Aufstellung von Mietspiegeln sollen Entgelte, die auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen an Höchstbeträge gebunden sind, außer Betracht bleiben. Die
Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepaßt
werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das
Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen. Die
Mietspiegel und ihre Änderungen sollen öffentlich bekanntgemacht werden.
(6)
Liegt im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens kein Mietspiegel nach Absatz 5 vor,
so führt die Verwendung anderer Mietspiegel, insbesondere auch die Verwendung
veralteter Mietspiegel, nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.
Fußnote
MietHöReglG
§ 3
(1)
Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der
Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer
verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken
(Modernisierung), oder hat er andere bauliche Änderungen auf Grund von
Umständen, die er nicht zu vertreten hat, durchgeführt, so kann er eine
Erhöhung der jährlichen Miete um elf vom Hundert der für die Wohnung
aufgewendeten Kosten verlangen. Sind die baulichen Änderungen für mehrere
Wohnungen durchgeführt worden, so sind die dafür aufgewendeten Kosten vom
Vermieter angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Werden die Kosten
für die baulichen Änderungen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder
zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der
Erhöhungsbetrag nach Satz 1 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung, der sich
für den Ursprungsbetrag des Darlehens aus dem Unterschied im Zinssatz
gegenüber dem marktüblichen Zinssatz für erststellige Hypotheken zum
Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen ergibt; werden Zuschüsse oder Darlehen
zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der
Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. Ein
Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den
Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Änderungen steht einem Darlehen
aus öffentlichen Haushalten gleich. Kann nicht festgestellt werden, in welcher
Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden
sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen
aufgewendeten Kosten aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter oder für diesen von
einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten
gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des Satzes
1. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als
Mittel aus öffentlichen Haushalten.
(2)
(3)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in
ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend
den Voraussetzungen nach Absatz 1 erläutert wird.
(4)
Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem Beginn des auf die
Erklärung folgenden übernächsten Monats an der erhöhte Mietzins an die
Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt. Diese Frist verlängert
sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung
des Mietzinses nicht nach § 541b Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber dieser
Mitteilung um mehr als zehn vom Hundert nach oben abweicht.
(5)
Fußnote
MietHöReglG
§ 4
(1)
Für Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung dürfen
Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Über die
Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.
(2)
Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch schriftliche
Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam,
wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(3)
Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage vom Ersten des auf
die Erklärung folgenden Monats oder, wenn die Erklärung erst nach dem
Fünfzehnten eines Monats abgegeben worden ist, vom Ersten des übernächsten
Monats an. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß sich die Betriebskosten
rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der
Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung
vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung
innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(4)
Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der
Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter
unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung bestimmen,
-
1.
daß die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung ganz oder
teilweise nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter
und die Kosten der Müllabfuhr nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen,
der der unterschiedlichen Müllverursachung Rechnung trägt, oder
-
2.
daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittelbar zwischen den Mietern
und denjenigen abgerechnet werden, die die entsprechenden Leistungen
erbringen.
Die
Erklärung kann nur für künftige Abrechnungszeiträume abgegeben werden und
ist nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die
Kosten im Mietzins enthalten, so ist dieser entsprechend herabzusetzen.
Fußnote
MietHöReglG
§ 5
(1)
Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Kapitalkosten, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge einer Erhöhung des Zinssatzes aus einem
dinglich gesicherten Darlehen fällig werden, durch schriftliche Erklärung
anteilig auf den Mieter umzulegen, wenn
-
der
Zinssatz sich
-
bei
Mietverhältnissen, die vor dem 1. Januar 1973 begründet worden sind,
gegenüber dem am 1. Januar 1973 maßgebenden Zinssatz,
-
bei
Mietverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1972 begründet worden
sind, gegenüber dem bei Begründung maßgebenden Zinssatz erhöht hat,
-
die
Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,
-
das
Darlehen der Finanzierung des Neubaues, des Wiederaufbaues, der
Wiederherstellung, des Ausbaues, der Erweiterung oder des Erwerbs des
Gebäudes oder des Wohnraums oder von baulichen Maßnahmen im Sinne des § 3
Abs. 1 gedient hat.(2) § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt
entsprechend.
(3)
Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer Erhöhung des Mietzinses nach Absatz 1,
so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend, höchstens
aber um die Erhöhung nach Absatz 1, herabzusetzen. Ist das Darlehen getilgt, so
ist der Mietzins um den Erhöhungsbetrag herabzusetzen. Die Herabsetzung ist dem
Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter nicht zu, wenn er die Höhe der
dinglich gesicherten Darlehen, für die sich der Zinssatz erhöhen kann, auf
eine Anfrage des Mieters nicht offengelegt hat.
(5)
Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum von dem Vermieter auf einen
Dritten über und tritt dieser anstelle des Vermieters in das Mietverhältnis
ein, so darf der Mieter durch die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 nicht
höher belastet werden, als dies ohne den Eigentumsübergang möglich gewesen
wäre.
Fußnote
MietHöReglG
§ 6
(1)
Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem oder steuerbegünstigtem
Wohnraum nach dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21.
Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), verpflichtet, keine höhere Miete als
die Kostenmiete zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu dem Betrag
verlangen, der zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das Gebäude oder die
Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§
2, 3 und 5 ist ausgeschlossen.
(2)
Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in
ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird. Die Erklärung hat die Wirkung,
daß von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an der erhöhte
Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die
Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese
Wirkung erst von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.
(3)
Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung durch Umlagen erhoben werden, kann der Vermieter
Erhöhungen der Betriebskosten in entsprechender Anwendung des § 4 umlegen.
(4)
Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen, so hat der Vermieter die
Kostenmiete mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend
herabzusetzen. Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohnraum, der mit
Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder
ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechtes
gefördert worden ist, wenn der Vermieter sich in der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Weise verpflichtet hat.
MietHöReglG
§ 7
(1)
Für Bergmannswohnungen, die von Bergbauunternehmen entsprechend dem Vertrag
über Bergmannswohnungen, Anlage 8 zum Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, den vertragschließenden Bergbauunternehmen und der Ruhrkohle
Aktiengesellschaft vom 18. Juli 1969 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September
1974), bewirtschaftet werden, kann die Miete bei einer Erhöhung der
Verwaltungskosten und der Instandhaltungskosten in entsprechender Anwendung des
§ 30 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung und des § 5 Abs. 3 Buchstabe c
des Vertrages über Bergmannswohnungen erhöht werden. Eine Erhöhung des
Mietzinses nach § 2 ist ausgeschlossen.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in
ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird.
(3)
Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem Ersten des auf die
Erklärung folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu
entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten
eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des
übernächsten Monats an ein.
(4)
Im übrigen gelten die §§ 3 bis 5.
MietHöReglG
§ 8
Hat
der Vermieter seine Erklärungen nach den §§ 2 bis 7 mit Hilfe automatischer
Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.
MietHöReglG
§ 9
(1)
Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 2, so ist der Mieter
berechtigt, bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des
Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats zu
kündigen. Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach den §§ 3, 5 bis 7,
so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag
des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf
des übernächsten Monats zu kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die
Mieterhöhung nicht ein.
(2)
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses nach den
§§ 2 bis 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen
Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach
rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des §
554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen des bisher geschuldeten Mietzinses
erfüllt sind.
MietHöReglG
§ 10
(1)
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis
9 abweichen, sind unwirksam, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens
des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt
hat.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für bestimmte Zeiträume in
unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung eines
gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren
umfassen. Während dieser Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§
2, 3 und 5 ausgeschlossen. Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige Erhöhung muß
betragsmäßig ausgewiesen sein. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts des
Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier
Jahren seit Abschluß der Vereinbarung erstreckt.
(3)
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht für Mietverhältnisse
-
über
preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes
bestimmt ist,
-
über
Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist,
-
über
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den
der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine
Familie überlassen ist,
-
über
Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist.
Fußnote
MietHöReglG
§ 10a
(1)
Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich vereinbart werden, daß die
Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung eines von dem Statistischen
Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden
soll (Mietanpassungsvereinbarung). Das Ausmaß der Mietanpassung muß in der
Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens der prozentualen Indexänderung
entsprechen. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
-
der
Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur
ordentlichen Kündigung verzichtet oder
-
der
Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen wird.
(2)
Während der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung muß der Mietzins,
von Erhöhungen nach den §§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben. Eine Erhöhung des Mietzinses nach § 3 kann nur verlangt
werden, soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Umständen
durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung des Mietzinses
nach den §§ 2 und 5 ist ausgeschlossen.
(3)
Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer Mietanpassungsvereinbarung muß
durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Dabei ist die jeweils
eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben. Der geänderte
Mietzins ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung
zu zahlen.
Fußnote
MietHöReglG
§ 11
(1)
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 1 bis
10a auf Wohnraum anzuwenden, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten
gefördert wurde und seit dem 3. Oktober 1990
-
in
neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder
-
aus
Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr
benutzbar waren, oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen
Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
Bei
der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden. Die
§§ 1 bis 10a sind auch auf Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung mit Mitteln
der vereinbarten Förderung im Sinne des § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gefördert wurde.
(2)
Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Wohnraum in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a ab 11. Juni 1995
anzuwenden, soweit sich aus den §§ 12 bis 17 nichts anderes ergibt.
Fußnote
MietHöReglG
§ 12
(1)
Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bis zum 31. Dezember 1997 die
Zustimmung zu einer Erhöhung des am 11. Juni 1995 ohne Erhöhungen nach
Modernisierung oder Instandsetzungsvereinbarung geschuldeten Mietzinses um 20
vom Hundert verlangt werden, wenn an dem Gebäude mindestens drei der fünf
folgenden Bestandteile keine erheblichen Schäden aufweisen:
-
Dach,
-
Fenster,
-
Außenwände,
-
Hausflure
oder Treppenräume oder
-
Elektro-,
Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen.
Der
Erhöhungssatz ermäßigt sich auf 15 vom Hundert bei Wohnraum, bei dem die
Zentralheizung oder das Bad oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen.
(1a)
Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche, die der Vermieter vor dem 1. Januar
1996 geltend gemacht hat. Hat der Mieter einem nicht ermäßigten Erhöhungssatz
zugestimmt oder ist er zur Zustimmung verurteilt worden, obwohl die
Zentralheizung oder das Bad fehlte, kann er seine Zustimmung insoweit
widerrufen. Der Widerruf ist dem Vermieter bis zum 31. März 1996 schriftlich zu
erklären. Er wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Mieterhöhungsverlangen wirksam
geworden ist. Soweit die Zustimmung widerrufen ist, hat der Vermieter den
Mietzins zurückzuzahlen. Auf diese Änderung des Mietzinses ist § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 nicht anzuwenden.
(2)
Von dem in Absatz 1 genannten Erhöhungssatz können 5 vom Hundert erst zum 1.
Januar 1997 und nur für Wohnraum verlangt werden, der in einer Gemeinde mit
mindestens 20.000 Einwohnern oder in einer Gemeinde liegt, die an eine Gemeinde
mit mindestens 100.000 Einwohnern angrenzt.
(3)
Die Erhöhung nach Absatz 1 darf jeweils weitere 5 vom Hundert betragen bei
-
Wohnraum
in einem Einfamilienhaus,
-
Wohnraum,
der im komplexen Wohnungsbau geplant war und der nach dem 30. Juni 1990
fertiggestellt worden ist, sofern seine Ausstattung über den im komplexen
Wohnungsbau üblichen Standard erheblich hinausgeht.
(4)
Die Vom-Hundert-Sätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind aus dem drei Jahre
zuvor geschuldeten Mietzins zuzüglich der Mieterhöhungen nach der Ersten und
nach den §§ 1, 2 und 4 der Zweiten Grundmietenverordnung zu berechnen. Im
übrigen bleiben diese Erhöhungen bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und 3 außer Betracht.
(5)
Der Mieter kann die Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen verweigern, wenn der
verlangte Mietzins die üblichen Entgelte übersteigt, die in der Gemeinde oder
in vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage seit dem 11. Juni 1995 vereinbart werden.
Dann schuldet er die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur Höhe der in Satz 1
bezeichneten Entgelte, höchstens jedoch bis zu der sich aus den Absätzen 1 bis
4 ergebenden Höhe.
(6)
Abweichend von § 2 Abs. 2 und 4 gilt:
-
Der
Anspruch ist gegenüber dem Mieter schriftlich geltend zu machen und zu
erläutern.
-
Die
zweimalige Entrichtung eines erhöhten Mietzinses oder die zweimalige
Duldung des Einzugs des Mietzinses im Lastschriftverfahren gilt in dieser
Höhe als Zustimmung.
-
Ist
das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. Juli 1995 zugegangen, so
schuldet er den erhöhten Mietzins ab 1. August 1995.
(7)
Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen bei der Erstellung eines Mietspiegels,
der nicht über den 30. Juni 1999 hinaus gilt, auch die nach den Absätzen 1 bis
4 zulässigen Entgelte zugrunde gelegt werden.
Fußnote
MietHöReglG
§ 13
(1)
Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen
Mieterhöhungen, die bis zum 31. Dezember 1997 erklärt werden, insgesamt drei
Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigen, es sei
denn, der Mieter stimmt im Rahmen einer Vereinbarung nach § 17 einer
weitergehenden Mieterhöhung zu.
(2)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
-
1.
soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Umständen
durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat,
-
2.
wenn mit der baulichen Maßnahme vor dem 1. Juli 1995 begonnen worden ist
oder
-
3.
wenn die bauliche Änderung mit Mitteln der einkommensorientierten
Förderung im Sinne des § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert
wurde.
Fußnote
MietHöReglG
§ 14
(1)
Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung dürfen bei
Mietverhältnissen auf Grund von Verträgen, die vor dem 11. Juni 1995
abgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1997
durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt und hierfür
Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangt werden. Sind bis zu diesem
Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt oder angemessene Vorauszahlungen verlangt
worden, so gilt dies als vertraglich vereinbart. § 8 ist entsprechend
anzuwenden.
(2)
Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem 11. Juni 1995 entfallen, sind nach
den bisherigen Vorschriften abzurechnen. Später angefallene Betriebskosten aus
einem Abrechnungszeitraum, der vor dem 11. Juni 1995 begonnen hat, können nach
den bisherigen Vorschriften abgerechnet werden.
Fußnote
MietHöReglG
§ 15
Auf
Erhöhungen der Kapitalkosten für Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des
Altschuldenhilfegesetzes ist § 5 nicht anzuwenden.
Fußnote
MietHöReglG
§ 16
(1)
Bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vermieter durch schriftliche Erklärung eine
Erhöhung des Mietzinses entsprechend § 2 der Zweiten Grundmietenverordnung um
0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich für jeden Bestandteil
im Sinne des § 12 Abs. 1 zum Ersten des auf die Erklärung folgenden
übernächsten Monats verlangen, wenn an dem Bestandteil erhebliche Schäden
nicht vorhanden sind und dafür eine Erhöhung bisher nicht vorgenommen wurde.
§ 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Vor dem 11. Juni 1995 getroffene Vereinbarungen über Mieterhöhungen nach
Instandsetzung im Sinne des § 3 der Zweiten Grundmietenverordnung bleiben
wirksam.
Fußnote
MietHöReglG
§ 17
§
10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarungen, die zum Nachteil des
Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 16
abweichen, unwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens
des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt
hat.
Fußnote
Quelle:
Bundesministerium der Justiz
|
Ausfertigungsdatum: |
18.
Dezember 1974 |
|
Verkündungsfundstelle: |
BGBl
I 1974, 3603, 3604 |
|
Sachgebiet: |
FNA
402-12-5 |
|
Fußnote: |
Textnachweis
Geltung ab: 1. 7.1978 |
|
|
Stand:
Änderung durch Art. 10 G v. 9. 6.1998 I 1242 |
Das
Inkrafttreten des G ist abhängig vom Außerkrafttreten des Mieterschutzgesetzes
(vgl. MietSchG 402-12)
Gesetz
zur Regelung der Miethöhe - Fußnoten
§
2
§
2 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 20.12.1982 I 1912 mWv
1.1.1983
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa nach
Maßgabe d. Art. 6 Abs. 1 u. 2 G v. 21.7.1993 I 1257 mWv 1.9.1993
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 4.12.1985;
1986 I 369 - 1 BvL 23/84 u. a. -
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst bb
nach Maßgabe d. Art. 6 Abs. 1 u. 2 G v. 21.7.1993 I 1257 mWv 1.9.1993
§ 2 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 6 Abs. 1
u. 2 G v. 21.7.1993 I 1257 mWv 1.9.1993
§ 2 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 21.7.1993 I 1257 mWv 1.9.1993
§ 2 Abs. 2 Satz 2 u. 3 (früher Satz 2): IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b DBuchst.
aa G v. 20.12.1982 I 1912 mWv 1.1.1983
§ 2 Abs. 2 Satz 4 (früher Satz 3): IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b DBbuchst. bb
G v. 20.12.1982 I 1912 mWv 1.1.1983
§ 2 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. c Satz 2 G v. 20.12.1982
I 1912 mWv 1.1.1983; früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. c Satz
1 G v. 20.12.1982 I 1912 mWv 1.1.1983
§ 2 Abs. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. d G v. 20.12.1982 I 1912 mWv 1.1.1983
§ 2 Abs. 5 u. 6: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. e G v. 20.12.1982 I 1912
mWv 1.1.1983
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§
3
§
3 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. a G v. 27.6.1978 I 878 mWv 1.7.1978
u. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 21.7.1993 I 1257 mWv 1.9.1993
§ 3 Abs. 1 Satz 6: IdF d. Art. 2 § 2 Buchst. a G v. 18.8.1976 I 2221 mWv
1.1.1977
§ 3 Abs. 1 Satz 7: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. b G v. 27.6.1978 I 878
mWv 1.7.1978
§ 3 Abs 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 21.7.1993 I 1257 mWv
1.9.1993
§ 3 Abs. 4: IdF. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. c G v. 21.7.1993 I 1257 mWv 1.9.1993
§ 3 Abs. 5: Aufgeh. durch Art. 2 § 2 Buchst. b G v. 18.8.1976 I 2221 mWv
1.1.1977
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§
4
§
4 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 21.7.1993 I 1257 mWv 1.9.1993
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§
5
§
5 Abs. 5: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 20.12.1982 I 1912 mWv 1.1.1983
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§
10
§
10 Abs. 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. a G v. 20.12.1982 I 1912 mWv
1.1.1983
§ 10 Abs. 2 Satz 4 u. 5: Früher Satz 4 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G
v. 21.7.1993 I 1257 mWv 1.9.1993
§ 10 Abs. 2 Satz 6: Früher Satz 5 gem. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 21.7.1993 I
1257 mWv 1.9.1993
§ 10 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 2 Nr. 3 Buchst. b G v. 20.12.1982 I 1912
mWv 1.1.1983
§ 10 Abs. 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 21.7.1993 I 1257 mWv
1.9.1993
§ 10 Abs. 3 Nr. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. c G v. 20.12.1982 I 1912
mWv 1.1.1983
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§
10a
§
10a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 G v. 21.7.1993 I 1257 mWv 1.9.1993
§ 10a Abs. 1: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 9.6.1998 I 1242 mWv 1.1.1999
§ 10a Abs. 3: IdF d. Art. 10 Nr. 2 G v. 9.6.1998 I 1242 mWv 1.1.1999
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§
11
§
11: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 6.6.1995 I 748 mWv 11.6.1995
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§
12
§§
12 bis 17: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 6.6.1995 I 748 mWv 11.6.1995
§ 12 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.12.1995 I 1722 mWv 1.1.1996
§ 12 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 15.12.1995 I 1722 mWv 1.1.1996
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§
13
§§
12 bis 17: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 6.6.1995 I 748 mWv 11.6.1995
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§
14
§§
12 bis 17: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 6.6.1995 I 748 mWv 11.6.1995
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§
15
§§
12 bis 17: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 6.6.1995 I 748 mWv 11.6.1995
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§
16
§§
12 bis 17: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 6.6.1995 I 748 mWv 11.6.1995
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§
17
§§
12 bis 17: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 6.6.1995 I 748 mWv 11.6.1995
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