Änderungen im BGB zum Mietrecht
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Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts
(Mietrechtsreformgesetz)
vom 19. Juni 2001
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Der
Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4002, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
wird wie folgt geändert:
1. In § 196 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "des Mietzinses" durch
die Wörter "der Miete" ersetzt.
2. In § 197 werden die Wörter "Miet und Pachtzinsen" durch die
Wörter "Miete und Pacht" ersetzt.
3. Die §§ 535 bis 580a werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:
Dritter Titel
Mietvertrag. Pachtvertrag
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1)
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch
der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die
Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er
hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
entrichten.
§ 536 Mietminderung bei Sach und Rechtsmängeln
(1)
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Fehler, der ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der
Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, in der die
Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die
Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen
herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht.
(2)
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht
eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 536a Schadens und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder
entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu
vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in
Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen, wenn
-
der
Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
-
die
umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des
Bestands der Mietsache notwendig ist.
§
536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm
die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der
Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine
mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den
§§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme
vorbehält.
§
536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine
Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr
erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das
Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der
Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht
berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz
1 zu kündigen.
§
536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels
der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter
nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§
537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit,
dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines
Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter
zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
§
538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu
vertreten.
§
539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der
Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die
Mietsache versehen hat.
§
540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den
Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu
vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das
Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern
nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten
bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der
Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§
541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer
Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
§
542 Ende des Mietverhältnisses
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das
Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem
Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.
§
543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil
nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt,
dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt
erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder
eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für
zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von
seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der
Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in
Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die
§§ 536b, 536d
und §§ 469 bis 471 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den
Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der
hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
§
544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so
kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der
Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit
des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
§
545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort,
so verlängert sich das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren
entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.
Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis
erhält.
§
546 Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann
der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem
Dritten zurückfordern.
§
546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für
vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§
547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im
Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab
Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§
548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der
Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren
auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des
Mietverhältnisses.
(3) Beantragt eine Vertragspartei das selbständige Beweisverfahren nach der
Zivilprozessordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten
die Vorschriften des § 477 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.
II.
Mietverhältnisse über Wohnraum
1. Allgemeine Vorschriften
§
549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548,
soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den
Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von
Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575,
575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der
Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern
der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit
Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn
Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei
Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den
genannten Vorschriften hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557
bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§
577, 577a nicht.
§
550 Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher
Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch
frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
§
551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten
Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4
höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als
Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei
gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu
Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem
Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere
Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des
Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen
die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten oder Jugendwohnheim besteht
für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2)
durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes
Interesse an der
Wegnahme hat.
(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur
wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§
553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein
berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu
überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies
gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der
Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus
sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der
Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der
Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache
erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder
Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt
nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen
Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem
Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden
Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die
zu
erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung
ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand
versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens
drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang
und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in
Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der
auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten
Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit
einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur
zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2
Satz 1 machen
musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat
er Vorschuss zu leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§
554a Barrierefreiheit
(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen
oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte
Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein
berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung
verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache
oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten
Nutzung
der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer
Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen
zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§
555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom
Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
2.
Die Miete
a) Vereinbarungen über die Miete
§
556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten
im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung trägt.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften
vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in
angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen;
dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist
dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei
denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der
Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die
Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der
Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die
Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der
Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder
einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem
Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der
unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter
durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig
abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem
Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch
oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die
Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind
die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend
herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§
556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine
Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus
ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder
wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in
Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
b)
Regelungen über die Miethöhe
§
557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der
Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als
Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§
558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung
ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
557a Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe
schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder
die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während
der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b
ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit
Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist
frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
557b Indexmiete
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete
durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird
(Indexmiete).
(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach
den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert
bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der
Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er
nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform
geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes
sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die
geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der
Erklärung zu entrichten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem
die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das
Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung
geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht
berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten,
die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten
vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert
worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder
im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren,
von Erhöhungen
nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen
(Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den
Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des
Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der
öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche
Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im
Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
558a Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu
erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt
die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die
Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat
der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann
mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach
Absatz 2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es
aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt,
in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei
dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein
anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein
Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte
Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des
Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten
Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf
Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren
Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen
des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen
oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in
diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
558c Mietspiegel
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche
Vergleichsmiete, soweit die Übersicht
von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden
oder für Teile
von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst
werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht
und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre
Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur
Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
§
558d Qualifizierter Mietspiegel
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des
vom Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte in
Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte
Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im
qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche
Vergleichsmiete wiedergeben.
§
558e Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
fortlaufend geführte
Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der
Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der
Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die
ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
§
559 Mieterhöhung bei Modernisierung
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie
oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen
aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er
die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten
erhöhen.
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden,
so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
559a Anrechnung von Drittmitteln
(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen
oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören
nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
(2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch
zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so
verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der
Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem
ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag
des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige
Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder
Darlehen
zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der
Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für
den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem
Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute
des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen
für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem
Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären.
Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der
entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
und 559a erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach
dem Zugang der
Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem
Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1
mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert
höher ist als die mitgeteilte.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
560 Veränderungen von Betriebskosten
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt,
Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den
Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist
nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert
wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des
auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf
beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf
den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn
des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter
die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung
abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom
Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist
dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede
Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung
auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend,
so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der
Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des
übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung
nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
3.
Pfandrecht des Vermieters
§
562 Umfang des Vermieterpfandrechts
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein
Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf
die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine
spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht
nicht geltend gemacht werden.
§
562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem
Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters
erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen
Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur
Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
§
562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht
unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt
ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der
Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt
worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das
Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes
verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der
Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen
Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
§
562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch
Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem
Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
§
562d Pfändung durch Dritte
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen
anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht
wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung
geltend gemacht werden.
4.
Wechsel der Vertragsparteien
§
563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt,
tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den
Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem
Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt.
Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters
unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen
Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein,
wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für
Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb
eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem
Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der
Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 206 entsprechend. Sind
mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die
Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er
von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat,
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des
Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher
Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
§
563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das
Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern
fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats,
nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
§
563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder
mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis
zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im
Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im
Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis
eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet,
dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der
Miete ersparen oder erlangen.
(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet
hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind
oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine
Sicherheitsleistung verlangen.
§
564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche
Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das
Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so
wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch
der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod
des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das
Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
§
565 Gewerbliche Weitervermietung
(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich
einem Dritten zu
Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des
Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen
dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag
zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der
bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis
mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem
Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des
Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den
von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums
durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung
befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt,
zu dem die Kündigung zulässig ist.
§
566a Mietsicherheit
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung
seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch
begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des
Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so
ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
§
566b Vorausverfügung über die Miete
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete
verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die
Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des
Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem
15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich
auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber
gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums
kennt.
§
566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die
Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem
Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine
spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach
dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich
auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das
nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn
der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis hat.
§
566d Aufrechnung durch den Mieter
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber
gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers
eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung
ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er
von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die
Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete
fällig geworden ist.
§
566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem
vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung
der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich
gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden,
der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
§
567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem
Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e
entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der
vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des
Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem
Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den
vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
§
567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der
Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht
belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter
entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des §
566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die
Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen
hat.
§
567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder
belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend
anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis
ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs.
2.
5.
Beendigung des Mietverhältnisses
a) Allgemeine Vorschriften
§
568 Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist
des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
§
569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter
auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung
mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch,
wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt
oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden
Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine
Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige
Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für
einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum
vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis
zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen
Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche
Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor
nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene
Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§
558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen
Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach
rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der
außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten
Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben
anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3
dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine
Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen
als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
§
570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des
Vermieters zu.
§
571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden
im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von
Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist
nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert.
Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine
Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren
Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach
Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der
Vermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der
das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
b)
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§
573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an
der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der
Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch
erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige
Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht;
der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im
Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter
erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem
Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt,
soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst
bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch
kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573
bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom
Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die
Voraussetzungen des
Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
573b Teilkündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile
eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573
kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile
beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder
Grundstücksteilen auszustatten.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des über
nächsten Monats zulässig.
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf des über
nächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert
sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils
drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist,
kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15.
eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§
573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des
Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des über
nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am
15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm
die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des
Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen
Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen
ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren
Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die
in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe
berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis
so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände
angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den
bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen,
dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des
Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt
wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände
wegfallen, aufgrund deren die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte
bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
574b Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu
erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des
Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der
Mieter ihm den
Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf
der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen
Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten
Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
(1) Ist aufgrund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt
worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann
der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine
wesentliche Änderung der Umstände
gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren
vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf
unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der
Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die
Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen
bleiben außer Betracht.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
c)
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§
575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der
Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder
instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er
dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der
Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der
Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der
Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung
verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit
verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer
der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1)
Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist,
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit
Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573
und 573a entsprechend.
(2)
Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung
des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der
Beendigung verlangt werden kann.
(3)
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des über
nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am
15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung.
(4)
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
d)
Werkwohnungen
§
576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
(1)
Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses
vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses
abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war,
spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der
Wohnraum für
einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats,
wenn das
Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat,
der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der
Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung
Verpflichteten benötigt wird.
(2)
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
(1)
Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die
Belange des
Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2)
Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem
Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der
Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten
Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
(3)
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
(1)
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für
die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die
Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung
Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit
denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2)
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
6.
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
§
577 Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den
Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an
einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt
nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an
einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den
nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die
Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des
Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu
verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des
Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in
das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter
Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann
sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2
oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in
einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese
Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer
von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
III.
Mietverhältnisse über andere Sachen
§
578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§
550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in
Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und §
569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen
bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
§
578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der
Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs
entsprechend.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die
Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt,
ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft,
das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen
wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem
Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter
bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis
hat. § 566d gilt entsprechend.
§
579 Fälligkeit der Miete
(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes
Schiff und für bewegliche
Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren
Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am
ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
§
580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt,
das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters
Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu
kündigen.
§
580a Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine
Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist
die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des
folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag
einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte
unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur
zum Ablauf eines Kalendervierteljahres.
(2)
Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung
spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des
nächsten Kalendervierteljahres zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche
Kündigung zulässig,
1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden
Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am
dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
(4)
Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein
Mietverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen
Frist gekündigt werden kann.
4.
Die Überschrift vor § 581 wird wie folgt gefasst: "IV. Pachtvertrag"
5.
§ 581 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den vereinbarten Pachtzins"
durch die Wörter "die vereinbarte Pacht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit
sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften
über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden."
6.
In § 582a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter
"der Pacht" durch die Wörter "des Pachtverhältnisses"
ersetzt.
7.
§ 584 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Pacht eines Grundstücks oder eines
Rechts" durch die Wörter "dem Pachtverhältnis über ein Grundstück
oder ein Recht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden kann."
8.
§ 584a wird wie folgt gefasst:
"§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu
kündigen."
9.
In § 584b Satz 1 werden die Wörter "den vereinbarten Pachtzins"
durch die Wörter "die vereinbarte Pacht" ersetzt.
10.
Die Überschrift vor § 585 wird wie folgt gefasst:
"V. Landpachtvertrag".
11.
In § 585 Abs. 3 werden die Wörter "die Pacht forstwirtschaftlicher
Grundstücke" durch die Wörter "Pachtverhältnisse über
forstwirtschaftliche Grundstücke" ersetzt.
12.
§ 585a wird wie folgt gefasst:
"§ 585a Form des Landpachtvertrags
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in
schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit."
13.
In § 586 Abs. 2 wird die Angabe "§ 537 Abs. 1 und 2, der §§ 538 bis 541
sowie des § 545" durch die Angabe "§ 536 Abs. 1 bis 3 und der §§
536a bis 536d" ersetzt.
14.
§ 587 wird wie folgt gefasst:
"§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher
Verhinderung des Pächters
(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass
er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm
zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
entsprechend."
15.
In § 588 Abs. 3 werden die Wörter "des Pachtzinses" jeweils durch
die Wörter "der Pacht" ersetzt.
16.
In § 592 Satz 4 wird die Angabe "§§ 560 bis 562" durch die Angabe
"§§ 562a bis 562c" ersetzt.
17.
§ 593 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Pachtzinses" durch die
Wörter "der Pacht" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Pacht" durch die Wörter
"des Pachtverhältnisses" ersetzt.
18.
In § 593a Satz 3 werden die Wörter "unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist" durch die Wörter "außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist" ersetzt.
19.
In § 593b wird die Angabe "§§ 571 bis 579" durch die Angabe
"§§ 566 bis 567b" ersetzt.
20.
In § 594a Abs. 2 erster Halbsatz und § 594c Satz 1 werden jeweils die Wörter
"unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" durch die Wörter
"außerordentlich mit der gesetzlichen Frist" ersetzt.
21.
§ 594d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verpächter" die Wörter
"innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt
haben," eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
22.
§ 594e wird wie folgt gefasst:
"§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in
entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger
Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder
eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist.
Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist
die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende
Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils
der Pacht in Verzug ist."
23.
§ 595 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Betriebspacht" durch die
Wörter "einem Betriebspachtverhältnis" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "der Pacht eines Grundstücks"
durch die Wörter "dem Pachtverhältnis über ein Grundstück"
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: "2. der Verpächter zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur
außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist;".
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "bei der Pacht eines Betriebes, der
Zupacht von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei der Pacht
von Moor und Ödland" durch die Wörter "bei einem Pachtverhältnis
über einen Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb
entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis über Moor und Ödland"
ersetzt.
24.
§ 595a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vorzeitige Kündigung eines
Landpachtverhältnisses" durch die Wörter "außerordentliche
Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "den Pachtzins" durch die
Wörter "die Pacht" ersetzt.
25.
In § 596b Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Antritt der Pacht"
durch die Wörter "Beginn des Pachtverhältnisses" ersetzt.
26.
In § 597 werden die Wörter "den vereinbarten Pachtzins" durch die
Wörter "die vereinbarte Pacht" ersetzt.
27.
§ 606 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung."
28.
§ 704 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562
Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung."
29.
§ 1056 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs
hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs
die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden
Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b
entsprechende Anwendung."
30.
§ 1057 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung."
31.
§ 1059d wird wie folgt gefasst:
"§ 1059d
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück
über die Dauer des
Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des
Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum
geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend
anzuwenden."
32.
§ 1123 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Pachtzinsforderung" durch das Wort
"Pachtforderung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Miet- oder Pachtzins"
sowie die Wörter "den Miet oder Pachtzins" jeweils durch die
Wörter "die Miete oder Pacht" ersetzt.
33.
§ 1124 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des
Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der
Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem
Hypothekengläubiger gegenüber wirksam."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Miet oder Pachtzins" jeweils
durch die Wörter "die Miete
oder Pacht" ersetzt.
34.
In § 1125 werden die Wörter "des Miet oder Pachtzinses" durch die
Wörter "der Miete oder Pacht" ersetzt.
35.
§ 1226 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung."
Artikel
2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S.
751), wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 229 § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
"§
3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform
des Mietrechts vom 19. Juni 2001
(1) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis oder
Pachtverhältnis sind
-
im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Kündigung § 554 Abs.
2 Nr. 2, §§ 565, 565c Satz 1 Nr. 1b, § 565d Abs. 2, § 570 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe jeweils in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
-
im Falle eines vor dem 1. September 2001 zugegangenen
Mieterhöhungsverlangens oder einer vor diesem Zeitpunkt zugegangenen
Mieterhöhungserklärung die §§ 2, 3, 5, 7, 11 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden; darüber hinaus richten sich auch nach dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt Mieterhöhungen nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, soweit es sich um
Mietverhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 1 jenes Gesetzes handelt;
-
im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Erklärung über eine
Betriebskostenänderung § 4 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
-
im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Erklärung über die
Abrechnung von Betriebskosten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 14 des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden;
-
im Falle des Todes des Mieters oder Pächters die §§ 569 bis 569b, 570b
Abs. 3 und § 594d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1.
September 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Mieter oder Pächter vor
diesem Zeitpunkt verstorben ist, im Falle der Vermieterkündigung eines
Mietverhältnisses über Wohnraum gegenüber dem Erben jedoch nur, wenn auch die
Kündigungserklärung dem Erben vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist;
-
im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Mitteilung über die
Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen § 541b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
-
hinsichtlich der Fälligkeit § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis
zum 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis im Sinne des § 564b
Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 7 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1.
September 2001 geltenden Fassung kann noch bis zum 31. August 2006 nach § 564b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vorstehend genannten Fassung gekündigt
werden.
(3) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit
sind § 564c in Verbindung mit § 564b sowie die §§ 556a bis 556c, 565a Abs. 1
und § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis, bei dem die
Betriebskosten ganz oder teilweise in der Miete enthalten sind, ist wegen
Erhöhungen der Betriebskosten § 560 Abs. 1, 2, 5 und 6 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass
der Mieter Erhöhungen der Betriebskosten zu tragen hat; bei Ermäßigungen der
Betriebskosten gilt § 560 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(5) Auf einen Mietspiegel, der vor dem 1. September 2001 unter Voraussetzungen
erstellt worden ist, die § 558d Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechen, sind die Vorschriften über den qualifizierten Mietspiegel
anzuwenden, wenn die Gemeinde ihn nach dem 1. September 2001 als solchen
veröffentlicht hat. War der Mietspiegel vor diesem Zeitpunkt bereits
veröffentlicht worden, so ist es ausreichend, wenn die Gemeinde ihn später
öffentlich als qualifizierten Mietspiegel bezeichnet hat. In jedem Fall sind §
558a Abs. 3 und § 558d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden
auf Mieterhöhungsverlangen, die dem Mieter vor dieser Veröffentlichung
zugegangen sind.
(6) Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem Gebiet befindet, das aufgrund
-
des § 564b Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung oder
-
des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter
Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 487) bestimmt ist, sind
die am 31. August 2001 geltenden vorstehend genannten Bestimmungen über
Beschränkungen des Kündigungsrechts des Vermieters bis zum 31. August 2004
weiter anzuwenden. Ein am 1. September 2001 bereits verstrichener Teil einer
Frist nach den vorstehend genannten Bestimmungen wird auf die Frist nach § 577a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angerechnet. § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist jedoch nicht anzuwenden im Falle einer Kündigung des Erwerbers nach § 573
Abs. 2 Nr. 3 jenes Gesetzes, wenn die Veräußerung vor dem 1. September 2001
erfolgt ist und sich die veräußerte Wohnung nicht in einem nach Satz 1
bezeichneten Gebiet befindet.
(7) § 548 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn das
selbständige Beweisverfahren vor dem 1. September 2001 beantragt worden ist.
(8) § 551 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden,
wenn die Verzinsung vor dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden
ist.
(9) § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und § 556a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind nicht anzuwenden auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September 2001
beendet waren.
(10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die
Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden
sind."
2.
Artikel 232 wird wie folgt geändert:
a) § 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 2 Mietverträge
(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus dem folgenden
Absatz etwas anderes ergibt.
(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter sich nicht berufen."
b) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
"§ 3 Pachtverträge".
c) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Wörter "des ortsüblichen
Pachtzinses" jeweils durch die Wörter "der ortsüblichen Pacht"
ersetzt.
Artikel
3
Änderung
der Zivilprozessordnung
Die
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
3104, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8 Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht oder Mietverhältnisses
streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden
Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer
ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend."
2. In § 29a Abs. 2 wird die Angabe "§ 556a Abs. 8" durch die Angabe
"§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
3. § 93b wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf
stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des
Mietverhältnisses aufgrund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann
das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der
Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen
verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich
entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in
einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der
Klage entsprechend."
c) In Absatz 2 wird die Angabe "§§ 556a, 556b" durch die Angabe
"§§ 574 bis 574b" ersetzt.
4. In § 227 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 308a und § 708 Nr. 7 wird jeweils die
Angabe "§§ 556a, 556b" durch die Angabe "§§ 574 bis
574b" ersetzt.
5. § 721 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über
Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine
Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der
Beendigung gewährt werden."
6. § 794a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über
Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine
Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der
Beendigung gewährt werden."
7. § 851b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Miet und Pachtzinsen" durch die
Wörter "Miete und Pacht" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Pachtzinszahlungen" durch das Wort
"Pachtzahlungen" ersetzt.
8. In § 1030 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 556a Abs. 8" durch die
Angabe "§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
Artikel
4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Nach § 23 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3102, veröffentlichten
bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2400) geändert worden ist, wird folgender § 24 eingefügt:
"§
24
Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig
geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der
Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
Anwendung."
Artikel
5
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.
Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"§
5 Mietpreisüberhöhung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die
Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen
unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen
Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom
Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für
die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene
Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der
Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind
Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich
sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte
nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters
stehen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden."
Artikel
6
Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland vom 17. Juli 1959 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1990 (Amtsblatt für das Saarland 1991 S. 273),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2970), wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
"§ 29a Kostenmiete
(1) Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem oder steuerbegünstigtem
Wohnraum nach diesem Gesetz verpflichtet, keine höhere Miete als die
Kostenmiete zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu dem Betrag
verlangen, der zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das Gebäude oder die
Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Eine Erhöhung der Miete nach den §§ 558
und 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch Erklärung in Textform
gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in
ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird. Die Erklärung hat die Wirkung,
dass von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monat an die erhöhte Miete
an die Stelle der bisher zu entrichtenden Miete tritt; wird die Erklärung erst
nach dem 15. eines Monats abgegeben, tritt diese Wirkung erst mit dem Ersten des
übernächsten Monats ein.
(3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebskosten im Sinne des § 27 der
Zweiten Berechnungsverordnung durch Umlage erhoben werden, kann der Vermieter
Erhöhungen der Betriebskosten in entsprechender Anwendung des § 560 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs umlegen.
(4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen, so hat der Vermieter die
Kostenmiete vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die
Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohnraum, der mit
Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder
ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechtes
gefördert worden ist, wenn der Vermieter sich in der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Weise verpflichtet hat."
2.
§ 51e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Mietzinses" durch die
Wörter "der Miete" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Nr. 2 werden jeweils das Wort
"Mietzinsregelung" durch die Wörter "Regelung der Miete"
ersetzt.
3.
§ 51f Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. keine höhere Miete als die festgelegte Miete zu verlangen und".
Artikel
7
Änderung weiterer Gesetze
(1)
In § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 7
Abs. 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird die
Angabe "§ 571" durch die Angabe "§ 566" ersetzt.
(2)
In § 3 Abs. 1 Satz 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 4 des AltschuldenhilfeGesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch das Gesetz vom 28.
August 2000 (BGBl. I S. 1304) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort
"Miethöhegesetzes" die Wörter "in der bis zum 10. Juni 1995
geltenden Fassung" eingefügt.
(3)
In § 8 Satz 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel
3 § 8 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,
werden die Wörter "der Pachtzins" durch die Wörter "die
Pacht" ersetzt.
(4)
§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
"6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der
Begründung von Sondereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine
Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um
sieben Jahre. Die Frist nach § 577a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entfällt."
(5)
§ 15a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "§ 554" wird durch die Angabe "§ 543 Abs. 1, Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3" ersetzt.
b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
"3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten
Entschädigung und".
2. In Satz 3 werden die Wörter "des Mietzinses" durch die Wörter
"der Miete" ersetzt.
(6)
In § 3 Abs. 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Januar 1993 (BGBl. I S. 178), das durch Artikel 20 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die Wörter
"der ortsübliche Pachtzins" durch die Wörter "die
ortsübliche Pacht" ersetzt.
(7)
Das DeutscheWelleGesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094) wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Abs. 13 wird wie folgt gefasst:
"(13) Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
für den Verkauf,
den Kauf oder den Abschluss eines Miet oder Pachtvertrages über Erzeugnisse
oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind
unzulässig."
2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zum
Abschluss eines Miet oder Pachtvertrags über Erzeugnisse oder
Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende
besondere Hinweise, anregen."
(8)
Das Wohnungsbau und Familienheimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:
1. § 88d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Mietzinses" durch die Wörter
"der Miete" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Mietzinsregelung" durch die Wörter
"Regelung der Miete" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Mietzinsregelung" durch die
Wörter "Regelung der Miete" ersetzt.
2. In § 88e Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. keine höhere als die festgelegte Miete zu verlangen und".
(9)
In Artikel VI § 3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von
Baukostenzuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
233024, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Änderungsvorschrift vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist,
werden die Wörter "des laufenden Mietzinses," durch die Wörter
"der laufenden Miete," ersetzt.
(10)
§ 4 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den
allgemeinen Wohnungsmarkt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136) wird wie
folgt gefasst:
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem
Wohnungsbedarf durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für nicht
preisgebundenen Wohnraum eines Unternehmens, das am 31. Dezember 1989 als
gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen
Wohnungspolitik anerkannt war, sowie des Erwerbers solchen Wohnraums die §§
557 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 29a des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31.
Dezember 1995 mit der Maßgabe gelten, dass abweichend von § 558 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der
Miete unter der Voraussetzung verlangen kann, dass die Miete sich innerhalb
eines Zeitraums von einem Jahr, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs abgesehen, nicht um mehr als 5 vom Hundert erhöht; §
558 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden."
(11)
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2166, 2319) wird wie folgt geändert:
1. § 2b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Stirbt der Mieter, so geht es auf denjenigen über, der nach den §§ 563
und 563a oder als Erbe nach § 564 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das
Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt."
2. In § 4 Abs. 7 werden die Wörter "hausstandszugehörigen
Familienangehörigen" durch das Wort "Personen" und die Angabe
"§ 569a Abs. 2" durch die Angabe "§ 563 Abs. 2 und 3"
ersetzt.
3. § 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 564b Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe
"§ 573 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unberührt, soweit in
dieser Bestimmung auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verwiesen wird."
4. In § 9 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 550b" durch die Angabe
"§ 551" ersetzt.
5. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe "§ 564b Abs. 2 Nr. 2" durch die
Angabe "§ 573 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
(12)
§ 14 des Modernisierungs und Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), das zuletzt durch Artikel 36
des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 556, 556a, 557 bis 561 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 29a des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland unberührt."
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach den §§ 558 oder 559, 559a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ermittelt werden."
(13)
Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Mietspiegelgesetzes"
durch die Angabe "des § 558c oder § 558d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs" und das Wort "Mietzinsspanne" durch das Wort
"Mietspanne" ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für am 1. September 2001 noch nicht abgeschlossene
Verwaltungsverfahren eines Leistungszeitraumes, zu dessen Stichtag gemäß § 3
Abs. 2 ein Mietspiegel gemäß § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
bestand, ist dieser Mietspiegel weiterhin anzuwenden."
(14)
Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 23311, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S.
2191), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter "zur Pacht" durch die Wörter
"zum Abschluss eines Pachtvertrages" ersetzt.
2. In § 23 wird das Wort "Pacht" durch die Wörter "ein
Pachtverhältnis" ersetzt.
(15)
Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt
geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S.
266), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Kleingartenpachtverhältnisse".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Pacht" durch die Wörter
"den Pachtvertrag" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts
anderes bestimmt ist, auch
für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund
einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten
(Zwischenpachtverträge)."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Pacht".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht
im erwerbsmäßigen Obst und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der
Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen
entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen
Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtbeträge im
erwerbsmäßigen Obst und Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechende
Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu
legen.
Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde
durchschnittlich gezahlte Pacht."
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den ortsüblichen Pachtzins"
durch die Wörter "die ortsübliche Pacht" ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die ortsüblichen
Pachtzinsen" durch die Wörter "die ortsübliche Pacht" ersetzt.
e) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "sind ergänzend Pachtzinsen"
durch die Wörter "ist ergänzend die Pacht" ersetzt.
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als die sich nach den
Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der
anderen Vertragspartei in Textform erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der
Höchstpacht herauf oder herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom
ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums an die höhere
oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung
frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss oder der
vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters
über eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis
spätestens am 15. Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben
werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt
der Pächter, tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein."
g) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in
Höhe der Pacht zugleich mit der Pacht zu zahlen."
4. § 8 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein
Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in
Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder".
5. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2 über die
Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend
anzuwenden."
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
"das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie
der Pacht nach § 5 entspricht."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach §
5."
7. § 20a Nr. 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5
Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obstund Gemüseanbau. Liegt eine
ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst und Gemüseanbau nicht vor, ist
die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
zugrunde zu legen."
(16)
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April
1994 (BGBl. I S. 766) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Pachtzinses" durch die
Wörter "der Pacht" ersetzt.
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die in Textform abgegebene Erklärung des Verpächters hat die Wirkung,
dass mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen
Pacht die erhöhte Pacht tritt."
(17)
In § 12 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 31010,
veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Angabe "§§ 573,
574," durch die Angabe "§§ 566b, 566c," und das Wort
"Pachtzinsforderungen" durch das Wort "Pachtforderungen"
ersetzt.
(18)
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 31014, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
Februar 1998 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 2 wird das Wort "Pachtzinsforderungen" durch das Wort
"Pachtforderungen" ersetzt.
2. § 57 wird wie folgt gefasst:
"§ 57
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die
Vorschriften der §§ 566,
566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach
Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung."
3. § 57b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1 und der §§ 566c, 566d
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung von Verfügungen und
Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der Übergang des Eigentums in
Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Grundstücks
maßgebend."
4. § 169 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 580a" durch die Angabe "§
578a" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe "§ 580a Abs. 2" durch die Angabe
"§ 578a Abs. 2" und die Wörter "den Miet oder Pachtzins"
durch die Wörter "die Miete oder Pacht" ersetzt.
(19)
Das Gesetz über die Pfändung von Miet und Pachtzinsforderungen wegen
Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 31016, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
wie folgt geändert:
1) In Absatz 1 und 2 Satz 1 wird das Wort "Pachtzinsforderungen"
jeweils durch das Wort "Pachtforderungen" ersetzt.
2) In Absatz 3 werden die Wörter "der Miet oder Pachtzins" durch
die Wörter "die Miete oder Pacht" und das Wort "ihn" durch
das Wort "sie" ersetzt.
(20)
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert
durch Artikel 3 § 17 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird
wie folgt geändert:
1)
§ 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a. In Satz 1 werden die Wörter "des Miet oder Pachtzinses" durch
die Wörter "der Miete oder Pacht" ersetzt.
b. In Satz 2 werden die Wörter "des Pachtzinses" durch die Wörter
"der Pacht" ersetzt.
2) § 110 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Pachtzinsforderung" durch das
Wort "Pachtforderung" und die Wörter "den Miet oder
Pachtzins" durch die Wörter "die Miete oder Pacht" ersetzt.
b. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Miet- oder Pachtzinses"
durch die Wörter "der Miete oder Pacht" ersetzt.
c. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Pachtzinsforderung" durch das
Wort "Pachtforderung" ersetzt.
3) In § 112 Nr. 1 werden die Wörter "des Miet oder Pachtzinses"
durch die Wörter "der Miete oder Pacht" ersetzt.
(21)
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3171, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 und 1a werden jeweils die Wörter "die Landpacht"
durch die Wörter "den Landpachtvertrag" ersetzt.
2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "des Pachtzinses" durch
die Wörter "der Pacht" ersetzt.
(22)
§ 16 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"§ 16 Miet, Pacht und ähnliche Nutzungsverhältnisse
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet, Pacht oder ähnlichen
Nutzungsverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit
entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser
Betrag für die Wertberechnung maßgebend.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet, Pacht oder ähnlichen
Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des
Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu
zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer
Streitwert ergibt. Verlangt ein Kläger die Räumung oder Herausgabe auch aus
einem anderen Rechtsgrund, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§
574
bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses
über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, so werden die Werte nicht
zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
auch für die
Rechtsmittelinstanz der für die erste Instanz maßgebende Wert zugrunde zu
legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist höchstens der
Jahresbetrag der
zusätzlich geforderten Miete maßgebend."
(23)
§ 1 des Gesetzes über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in das
Vergleichsmietensystem vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749) wird wie folgt
geändert:
1. Nach den Wörtern "Miethöhe" und "jenes Gesetzes" werden
jeweils die Wörter "in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung"
eingefügt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
"Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genannten Bestimmungen weiterhin
anwendbar."
(24)
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 26 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl.
I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "die Miete oder die Pacht" durch
die Wörter "den Miet oder den Pachtvertrag" ersetzt.
2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe "§ 569" durch die Angabe "§
564 Satz 2, § 580" ersetzt.
3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 565 und 584" durch die
Angabe "§§ 580a und 584"
ersetzt.
4. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden."
5. In § 34 werden die Wörter "die Wohnraummiete" durch das Wort
"Wohnraummietverhältnisse" ersetzt.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zahlung einer Miete
verlangen. Die Miete wird an dem ersten Tag des zweiten Monats fällig, der auf
die in Textform vorzulegende Anforderung der Miete durch den Vermieter
gegenüber dem Mieter folgt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Mietzins" durch die Wörter
"die Miete" ersetzt.
bb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Von dem 11. Juni 1995 an bis zum 31. August 2001 kann der Vermieter eine
Erhöhung dieser Miete und die Betriebskosten nach näherer Maßgabe des § 11
Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe und der dort angeführten
Vorschriften jeweils in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung verlangen.
Für die Erhöhung nach § 12 jenes Gesetzes gilt dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 jeweils in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung nicht."
7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Mietzinses" durch
die Wörter "einer Miete" ersetzt.
8. In § 37 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Miet oder Pachtzinsen"
durch die Wörter "Miete oder Pacht" ersetzt.
(25)
Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4031, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S.
623), wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe "§§ 571 bis 576" durch die Angabe
"§§ 566 bis 566e" ersetzt.
2. In § 40 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort "Mietzinsforderung" durch
das Wort "Mietforderung" und in Satz 2 das Wort
"Mietzinsforderungen" durch das Wort "Mietforderungen"
ersetzt.
(26)
In § 98 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4039, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird die Angabe "580a,"
durch die Angabe "578a," ersetzt.
(27)
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2493), wird wie folgt geändert:
1. In § 83 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des ortsüblichen
Mietzinses" durch die Wörter "der ortsüblichen Miete" ersetzt.
2. In § 112 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 564b Abs. 2 Nr. 2 und
3" durch die Angabe "§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.
(28)
§ 6 des Anpflanzungseigentumsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538,
2549) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Pacht" durch das Wort
"Pachtvertrag" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "den ortsüblichen Pachtzins" durch
die Wörter "die ortsübliche Pacht" ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "die Pacht" durch die Wörter
"den Pachtvertrag" ersetzt.
(29)
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4043, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 27 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hierbei setzt der Richter die Miete fest."
b) Satz 3 wird gestrichen.
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "den Mietzins" durch die
Wörter "die Miete" ersetzt.
(30)
In § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 541, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 12 Abs. 33 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S.
2325) geändert worden ist, werden die Wörter "des § 547" durch die
Wörter "der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1" ersetzt.
(31)
In § 16 Nr. 3 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 543, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert
worden ist, werden die Wörter "im Wege der Pacht" durch die Wörter
"aufgrund eines Pachtvertrages" ersetzt.
(32)
In § 6 Satz 1 des Wertausgleichsgesetzes vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S.
1625), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2624) geändert worden ist, werden die Wörter "des § 547 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2" durch die Wörter "der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs.
1" ersetzt.
(33)
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt geändert:
1. In § 99 Abs. 2 werden die Wörter "Miete oder Pacht" durch die
Wörter "Miet oder Pachtverhältnisse" ersetzt.
2. In § 100 Abs. 2 Buchstabe h werden die Wörter "Miete von" durch
die Wörter "Mietverhältnisse über" ersetzt.
(34)
In § 66 Abs. 5 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2053), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden die Wörter
"des Miet oder Pachtzinses" jeweils durch die Wörter "der
Miete oder Pacht" ersetzt.
(35)
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im
Steinkohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7509, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1723) geändert worden ist, werden die Wörter
"Kauf, Tausch oder Pacht von Grubenfeldern" durch die Wörter
"Kauf, Tausch von oder Pachtverhältnisse über Grubenfelder" ersetzt.
(36)
In § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden
ist, werden die Wörter "Miete von Gebäuden" durch die Wörter
"Mietverhältnisse über Gebäude" ersetzt.
(37)
In § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I
S. 2075), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890)
geändert worden ist, werden die Wörter "der Pachtzins" durch die
Wörter "die Pacht" ersetzt.
(38)
In § 70 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, werden die Wörter
"des Pachtzinses" durch die Wörter "der Pacht" ersetzt.
(39)
In § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10
des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird die
Angabe "§§ 571 bis 579" durch die Angabe "§§ 566 bis
567b" ersetzt.
(40)
In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch --
Soziale Pflegeversicherung -- (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I
S. 1014,1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, werden die Wörter "Miete,
Pacht," jeweils durch die Wörter "Miet und Pachtverhältnisse
über," ersetzt.
(41)
In § 5 Abs. 1 des Fernsehsignalübertragungsgesetzes vom 14. November 1997
(BGBl. I S. 2710) werden die Wörter "zur Miete" durch die Wörter
"zum Abschluss eines Mietvertrages" ersetzt.
(42)
In § 22 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der
Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das
zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
geändert worden ist, wird die Angabe "§ 571" durch die Angabe
"§ 566" ersetzt.
(43)
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 59 des Gesetzes vom 16.
Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. § 6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter "den Pachtzins" durch die Wörter
"die Pacht" ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter "Der Pachtzins" durch die Wörter
"Die Pacht" ersetzt.
2. In § 20 Abs. 7 Satz 4 wird die Angabe "§ 569a Abs. 1 und 2" durch
die Angabe "§ 563a Abs. 1 und 2" ersetzt.
(44)
Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
1997 (BGBl. I S. 1996), geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27.
Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
-
In
§ 11 Abs. 3 wird die Angabe "§§ 571, 572, 573 Satz 1, die §§ 574
bis 576 und 579" durch die Angabe "§§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die
§§ 566c bis 566e und 567b" ersetzt.
-
In § 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "des Miet oder
Pachtzinses" durch die Wörter "der Miete oder Pacht" ersetzt.
-
In § 21a Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "dem Gesetz über die
Regelung der Miethöhe" durch die Wörter "den §§ 558 bis 559b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
(45)
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:
-
Die Überschrift des § 48 wird wie folgt gefasst:
"Vorrang beim Abschluss eines Pachtvertrages und beim Kauf".
-
Die Überschrift des § 52 wird wie folgt gefasst:
"Landpachtverhältnisse".
-
In § 65 Abs. 3 wird das Wort "Landpacht" durch das Wort
"Landpachtverhältnisse" ersetzt.
Artikel
8
Änderung von Rechtsverordnungen
(1)
§ 4 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung,
Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der
Bundesregierung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
110311, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die
Verordnung vom 9. Februar 1995 (BGBl. I S. 192) geändert worden sind, wird wie
folgt geändert:
-
In Absatz 1 wird die Angabe "§ 546" durch die Angabe "§ 535
Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
-
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Gesetz zur Regelung der
Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912)," durch die
Wörter "den §§ 557 bis 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
(2)
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1167), wird wie folgt geändert:
-
§ 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "aus Mieten, Pachten und"
durch die Wörter "aus Miet und Pachtverträgen sowie" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Miete oder Pacht" durch die Wörter
"einem Miet oder Pachtvertrag" ersetzt.
-
In § 40c Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "Miete oder Pacht" durch
die Wörter "einem Miet oder Pachtvertrag" ersetzt.
(3)
Die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des
Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185) wird wie folgt geändert:
-
In § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird das Wort
"Pachtzinsforderungen" durch das Wort "Pachtforderungen"
ersetzt.
-
In § 7 Abs. 3 werden die Wörter "des Miet oder Pachtzinses"
durch die Wörter "der Miete oder Pacht" ersetzt.
-
In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "der Miet oder Pachtzins" und
die Wörter "den Miet oder Pachtzins" jeweils durch die Wörter
"die Miete oder Pacht" ersetzt.
-
§ 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "Miet und Pachtzinsen" durch
die Wörter "Miete und Pacht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Miet und Pachtzinsen" durch die
Wörter "Miete und Pacht" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ist ein zu vermietender oder zu verpachtender Teil eines Grundstücks
nicht vermietet oder verpachtet gewesen oder ist eine im Laufe des
Rechnungsjahres fällig gewordene Miete oder Pacht in einer früheren Rechnung
als Einnahme aufgeführt, so ist dies zu vermerken."
-
In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Miet oder Pachtzinsen"
durch die Wörter "Miete oder Pacht" ersetzt.
(4)
In § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) wird die
Angabe "§ 550b" durch die Angabe "§ 551" ersetzt.
(5)
In § 7 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Dritten Verordnung über
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 47
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird das
Wort "Pachtzinsen" jeweils durch das Wort "Pacht" ersetzt.
(6)
§ 10 der Makler und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des
Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird das Wort "Mietzinsforderung" jeweils
durch das Wort "Mietforderung" ersetzt.
2. In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter "die Mietzins, Pachtzins oder
sonstige Forderung," durch die Wörter "die Miet, Pacht oder
sonstige Forderung," ersetzt.
(7)
§ 4 Abs. 2 der Preisklauselverordnung vom 23. September 1998 (BGBl. I S. 3043),
die durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträgen über Wohnraum gilt §
557b des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
(8)
In § 2 Nr. 2 und in § 3 Abs. 1 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die durch die Verordnung vom 26.
November 1999 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, werden die Wörter
"zur Miete" jeweils durch die Wörter "zum Abschluss eines
Mietvertrages" ersetzt.
(9)
Die Anlage zu § 9 Abschnitt II der ReNoPatAusbildungsverordnung vom 23.
November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch die Verordnung vom 15.
Februar 1995 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe A laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe d und in Buchstabe C
laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe d wird das Wort "Miete," jeweils
durch das Wort "Mietvertrag," ersetzt.
2. In Buchstabe B laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe c werden die Wörter
"Miete und Pacht," durch die Wörter "Miet und
Pachtvertrag," ersetzt.
(10)
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der DVBerufsbildungszentrenVerordnung vom 31. Mai 1972
(BGBl. I S. 872) werden die Wörter "Miete von" durch die Wörter
"aufgrund von Mietverträgen überlassenen" ersetzt.
(11)
In § 9 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch
Artikel 3 § 45 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird das Wort "Pachtzinsen" jeweils durch das Wort
"Pacht" ersetzt.
(12)
§ 32 der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die durch
die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3009) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen".
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der
§§ 23 bis 31 auch
bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig."
Artikel
9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel
10
Außerkrafttreten von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
-
das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603,
3604), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242),
-
das Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter
Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 487),
-
§ 2 des Gesetzes über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in
das Vergleichsmietensystem vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749), das durch
Artikel 7 Abs. 23 dieses Gesetzes geändert worden ist,
-
Artikel 4 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.
Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912),
-
Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters bei
Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen vom 20. Juli 1990
(BGBl. I S. 1456),
-
Artikel 6 des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1257),
-
Artikel 2 Nr. 3 bis 6 sowie Artikel 3 § 10 Nr. 2, § 26 Nr. 1 und § 59 des
Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das durch Artikel
25 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist.
Artikel
11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Die
verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin,
den 19. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der
Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die
Bundesministerin der Justiz
DäublerGmelin
Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der
Bundesminister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
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