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Bauabzugssteuer

 

Neue Steuerabzugspflicht für gewerbliche Bauherrn und Vermieter 

("Bauabzugssteuer")

 


 

Am 1. Januar 2002 tritt das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" in Kraft. Danach müssen Unternehmer, gewerbliche Vermieter und öffentliche Auftraggeber bei der Bezahlung von Bauleistungen in Höhe von über 5.000 EURO pro Jahr an einen Auftragnehmer 15% direkt an das Finanzamt abführen, wenn der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Staat verfolgt damit das Ziel Steueransprüche, insbesondere gegenüber ausländischen Unternehmern der Baubranche und deren Arbeitnehmern zu sichern und damit Wettbewerbsvorteile ausländischer Anbieter auszuschalten. Ferner soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Nachdem eine ursprünglich geplante Regelung, die nur ausländische Bauunternehmer im Visier hatte, auf Druck der EU gescheitert ist, haben die Bundesländer im Sommer 2001 einen zweiten Anlauf genommen und damit nun - von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt - auch das gesamte deutsche Bauhaupt- und Baunebengewerbe miterfasst.

 

Begriff der "Bauleistungen"
Betroffen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 I 2 EstG). Der Begriff der "Bauleistung" ist somit weit zu verstehen und angeglichen an die Definitionen im SGB III und den §§ 1, 2 Baubetriebeverordnung (> Internetlinks). Unter die "Bauabzugssteuer" fallen somit z. B. Hoch- und Tiefbauarbeiten inkl. aller damit zusammenhängender Gewerke (Dachdecker, Fliesen, Böden, alle Installationen, Maler, Schreiner, Trockenbau, Stahlbau), Verleihen von Baumaschinen oder sonstigen Baubetriebsmitteln sowie bestimmte Leistungen von Baustofflieferanten. Nicht erfasst werden hingegen planerische Leistungen, z. B. von Architekten oder Statikern, außer es handelt sich dabei um die Nebenleistung zu einer Bauleistung.

 

Leistender (Bauunternehmer)
Es muss sich dabei um einen "Unternehmer" iSd. Umsatzsteuergesetzes handeln. Ein solcher liegt dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben (z. B. Generalunternehmer oder Briefkastenfirma). Wird ein Auftrag zur Ausführung von Bauleistungen nur vermittelt (z. B. durch einen Baubetreuer oder Maschinenring), ist nicht der Vermittler zum Abzug verpflichtet, sondern der Leistungsempfänger.

 

Leistungsempfänger (Bauherr)
Dieser muss ebenfalls "Unternehmer" iSd. des Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Bauherr umsatzsteuerlich nur Kleinunternehmer ist oder wie z. B. Vermieter (ohne USt.-Option) nur steuerfreie Umsätze ausführt. Die Bauleistung muss nach dem Merkblatt des BMF für das Unternehmen erbracht werden. Damit sind bei einem Unternehmer beispielsweise Renovierungsarbeiten an seinem Privathaus oder seiner vermieteten Wohnung nicht von der Neuregelung betroffen. Betroffen sind hingegen u. a. alle Bauträger, Wohnungsbauunternehmen, gewerblichen Vermieter und öffentliche Körperschaften.

 

Freigrenzen
Der Bauherr muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Bauunternehmer oder Handwerker (Leistenden) zu zahlende Bruttovergütung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EURO nicht übersteigen wird. Für einen gewerblichen Vermieter, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG) ausführt, beträgt die Freigrenze 15.000 EURO. Der Bauherr muss hier vorausschauen und den Steuerabzug auch von Abschlagszahlungen unter 5.000/15.000 EURO vornehmen, wenn nach den Vereinbarungen zu erwarten ist, dass die Freigrenze im laufenden Kalenderjahr noch überschritten wird.

 

Freistellungsbescheinigung
Um nicht bei jeder Bauleistung über 5.000 EURO einen 15%-Abzug hinnehmen zu müssen können Bauunternehmer beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen und beim Bauherrn vorlegen. Dieser darf dann die Vergütung ungekürzt auszahlen. Ohne Freistellung haben die unternehmerischen Bauherrn selbständig den entsprechenden Abzug vorzunehmen, abzurechnen und an das jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt des Bauunternehmens abzuführen. Falls der Abzug unterbleibt haftet der Bauherr für diesen Betrag und kann nur hoffen, dass der Bauunternehmer korrekt seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. Zusätzlich drohen Strafen bis zu 25.000 EURO (§ 380 AO).

Um die Freistellungsbescheinigung zu erhalten muss der Bauunternehmer beim Finanzamt einen formlosen Antrag stellen und evt. einen Fragebogen ausfüllen (> Internetlinks) abgeben. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn die zu sichernden Steueransprüche nicht gefährdet erscheinen und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Von einer Gefährdung der Steueransprüche ist auszugehen, wenn beim Unternehmer nachhaltige Steuerrückstände bestehen, unzutreffende Angabe in Steueranmeldungen oder -erklärungen festgestellt werden oder diese nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden.

 

Internetlinks
Der Gesetzeswortlaut, dieser Text ist als pdf-Datei abgespeichert. Zum ansehen benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader, den Sie hier, für den Privatgebrauch, kostenlos downloaden können.
Merkblatt des BMF inkl. Definition der betroffenen Bauleistungen gem. BaubetriebeVO; Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug: www.bundesfinanzministerium.de > Service > Downloads

 

Übersicht

Betroffen sind ab 1. Januar 2002 alle Zahlungen von gewerblichen und öffentlichen Bauherrn, die mit der Herstellung und Instandhaltung von Bauwerken zusammenhängen. Maßgeblich ist der Zahlungszeitpunkt und nicht das Abschlussdatum des zugrundliegenden Werk(lieferungs)vertrages. Nicht erfasst sind Zahlungen privater Bauherrn und planerische Leistungen.
Der Bauunternehmer kann die 15%ige "Bauabzugssteuer" nur durch rechtzeitige Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt und deren Vorlage beim Bauherrn vermeiden.
Der Steuerabzug entfällt, wenn die Zahlungen an den einzelnen Auftragnehmer im Kalenderjahr voraussichtlich insgesamt 5.000 EURO, bei gewerblichen Vermietern 15.000 EURO nicht überschreiten (Freigrenze).
Zahlt der Bauherr bei Überschreiten der Freigrenze ohne Freistellungsbescheinigung die Vergütung ungekürzt an den Bauunternehmer aus, haftet er insoweit dem Finanzamt für Steuerausfälle und begeht eine Ordnungswidrigkeit.