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Bauabzugssteuer
Neue
Steuerabzugspflicht für gewerbliche Bauherrn und Vermieter
("Bauabzugssteuer")
Am
1. Januar 2002 tritt das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im
Baugewerbe" in Kraft. Danach müssen Unternehmer, gewerbliche Vermieter und
öffentliche Auftraggeber bei der Bezahlung von Bauleistungen in Höhe von über
5.000 EURO pro Jahr an einen Auftragnehmer 15% direkt an das Finanzamt
abführen, wenn der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der
Staat verfolgt damit das Ziel Steueransprüche, insbesondere gegenüber
ausländischen Unternehmern der Baubranche und deren Arbeitnehmern zu sichern
und damit Wettbewerbsvorteile ausländischer Anbieter auszuschalten. Ferner soll
die Schwarzarbeit bekämpft werden. Nachdem eine ursprünglich geplante
Regelung, die nur ausländische Bauunternehmer im Visier hatte, auf Druck der EU
gescheitert ist, haben die Bundesländer im Sommer 2001 einen zweiten Anlauf
genommen und damit nun - von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt - auch das
gesamte deutsche Bauhaupt- und Baunebengewerbe miterfasst.
Begriff
der "Bauleistungen"
Betroffen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 I 2 EstG).
Der Begriff der "Bauleistung" ist somit weit zu verstehen und
angeglichen an die Definitionen im SGB III und den §§ 1, 2
Baubetriebeverordnung (> Internetlinks). Unter die
"Bauabzugssteuer" fallen somit z. B. Hoch- und Tiefbauarbeiten inkl.
aller damit zusammenhängender Gewerke (Dachdecker, Fliesen, Böden, alle
Installationen, Maler, Schreiner, Trockenbau, Stahlbau), Verleihen von
Baumaschinen oder sonstigen Baubetriebsmitteln sowie bestimmte Leistungen von
Baustofflieferanten. Nicht erfasst werden hingegen planerische Leistungen, z. B.
von Architekten oder Statikern, außer es handelt sich dabei um die
Nebenleistung zu einer Bauleistung.
Leistender
(Bauunternehmer)
Es muss sich dabei um einen "Unternehmer" iSd.
Umsatzsteuergesetzes handeln. Ein solcher liegt dann vor, wenn eine natürliche
oder juristische Person eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf eigene
Rechnung zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Als Leistender gilt auch
derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben
(z. B. Generalunternehmer oder Briefkastenfirma). Wird ein Auftrag zur
Ausführung von Bauleistungen nur vermittelt (z. B. durch einen Baubetreuer oder
Maschinenring), ist nicht der Vermittler zum Abzug verpflichtet, sondern der
Leistungsempfänger.
Leistungsempfänger
(Bauherr)
Dieser muss ebenfalls "Unternehmer" iSd. des Umsatzsteuergesetzes
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Es kommt nicht
darauf an, ob der Bauherr umsatzsteuerlich nur Kleinunternehmer ist oder wie z.
B. Vermieter (ohne USt.-Option) nur steuerfreie Umsätze ausführt. Die
Bauleistung muss nach dem Merkblatt des BMF für das Unternehmen erbracht
werden. Damit sind bei einem Unternehmer beispielsweise Renovierungsarbeiten an
seinem Privathaus oder seiner vermieteten Wohnung nicht von der Neuregelung
betroffen. Betroffen sind hingegen u. a. alle Bauträger,
Wohnungsbauunternehmen, gewerblichen Vermieter und öffentliche Körperschaften.
Freigrenzen
Der Bauherr muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen
Bauunternehmer oder Handwerker (Leistenden) zu zahlende Bruttovergütung im
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EURO nicht übersteigen wird. Für
einen gewerblichen Vermieter, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus
Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG) ausführt, beträgt die Freigrenze
15.000 EURO. Der Bauherr muss hier vorausschauen und den Steuerabzug auch von
Abschlagszahlungen unter 5.000/15.000 EURO vornehmen, wenn nach den
Vereinbarungen zu erwarten ist, dass die Freigrenze im laufenden Kalenderjahr
noch überschritten wird.
Freistellungsbescheinigung
Um nicht bei jeder Bauleistung über 5.000 EURO einen 15%-Abzug hinnehmen zu
müssen können Bauunternehmer beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung
beantragen und beim Bauherrn vorlegen. Dieser darf dann die Vergütung
ungekürzt auszahlen. Ohne Freistellung haben die unternehmerischen Bauherrn
selbständig den entsprechenden Abzug vorzunehmen, abzurechnen und an das
jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt des Bauunternehmens abzuführen. Falls der
Abzug unterbleibt haftet der Bauherr für diesen Betrag und kann nur hoffen,
dass der Bauunternehmer korrekt seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
Zusätzlich drohen Strafen bis zu 25.000 EURO (§ 380 AO).
Um
die Freistellungsbescheinigung zu erhalten muss der Bauunternehmer beim
Finanzamt einen formlosen Antrag stellen und evt. einen Fragebogen ausfüllen
(> Internetlinks) abgeben. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn die zu
sichernden Steueransprüche nicht gefährdet erscheinen und ein inländischer
Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Von einer Gefährdung der
Steueransprüche ist auszugehen, wenn beim Unternehmer nachhaltige
Steuerrückstände bestehen, unzutreffende Angabe in Steueranmeldungen oder
-erklärungen festgestellt werden oder diese nicht oder nicht rechtzeitig
abgegeben werden.
Internetlinks
Der Gesetzeswortlaut, dieser Text ist
als pdf-Datei abgespeichert. Zum ansehen benötigen Sie den Adobe Acrobat
Reader, den Sie hier, für den Privatgebrauch, kostenlos
downloaden können.
Merkblatt des BMF inkl. Definition der betroffenen Bauleistungen gem.
BaubetriebeVO; Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug: www.bundesfinanzministerium.de
> Service > Downloads
Übersicht
Betroffen
sind ab 1. Januar 2002 alle Zahlungen von gewerblichen und öffentlichen
Bauherrn, die mit der Herstellung und Instandhaltung von Bauwerken
zusammenhängen. Maßgeblich ist der Zahlungszeitpunkt und nicht das
Abschlussdatum des zugrundliegenden Werk(lieferungs)vertrages. Nicht erfasst
sind Zahlungen privater Bauherrn und planerische Leistungen.
Der Bauunternehmer kann die 15%ige "Bauabzugssteuer" nur durch
rechtzeitige Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt und
deren Vorlage beim Bauherrn vermeiden.
Der Steuerabzug entfällt, wenn die Zahlungen an den einzelnen Auftragnehmer im
Kalenderjahr voraussichtlich insgesamt 5.000 EURO, bei gewerblichen Vermietern
15.000 EURO nicht überschreiten (Freigrenze).
Zahlt der Bauherr bei Überschreiten der Freigrenze ohne
Freistellungsbescheinigung die Vergütung ungekürzt an den Bauunternehmer aus,
haftet er insoweit dem Finanzamt für Steuerausfälle und begeht eine
Ordnungswidrigkeit.
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