Wohnungseigentümer dürfen überhängende Pflanzen der Nachbarn nicht abschneiden
In einer Wohnanlage waren die Terrassen versetzt übereinander angeordnet. Im Pflanzkübel einer Terrasse wuchsen mehrere Nadelgehölze, unter anderem eine Edeltanne. Diese gedieh so üppig, dass ihre Zweige in den Luftraum der darunter gelegenen Terrasse hineinragten. Das störte die Eigentümer der unteren Wohnung: Ohne viel Federlesens schritten sie zur Tat und stutzten den Baum ordentlich zurück. Wütend forderte die Nachbarin Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab ihr Recht (3 Wx 79/01). 1.000 Mark Entschädigung mussten ihr die Eigentümer der unteren Wohnung zahlen. Vergeblich pochten sie auf das Recht zur Selbsthilfe. Wenn überhängende Zweige ein benachbartes Grundstück beeinträchtigten, dürfe ein Grundeigentümer diese Zweige abschneiden, argumentierten sie, vorausgesetzt, er habe vorher erfolglos den Nachbarn aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. Das müsse auch in ihrem Fall gelten.
Das sah das OLG allerdings anders: Wohnungseigentümer müssten wegen des 'intensiveren Nachbarschaftsverhältnisses' stärker aufeinander Rücksicht nehmen als Alleineigentümer von Hausgrundstücken, erläuterten die Richter. Der zitierte Rechtsgrundsatz sei deshalb hier nicht anwendbar. Wenn ein Wohnungseigentümer das Sondereigentum eines anderen beeinträchtige und die Streitfrage nicht durch einschlägige Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft geregelt sei, stehe dem Geschädigten der Weg zum Wohnungseigentumsgericht offen. Eigenmächtige Selbsthilfemaßnahmen müssten unterbleiben.
Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2001 - 3 Wx 79/01
Quelle: Wiso Monats-CD