Fristlose Kündigung des Vermieters ist gerechtfertigt
Schon bald nach dem Einzug in die neue Wohnung kündigte ein Münchner Vermieter seiner Mieterin, weil sie die Kaution nicht pünktlich aufbringen konnte. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung allerdings nicht und blieb in der Wohnung: Sie habe die Kaution mit Hilfe des Sozialamtes finanzieren wollen, wehrte sie ab, und dem Vermieter ja immerhin ein Schreiben vom Januar 1997 mit der Zusage des Sozialamts vorgelegt.
Da zog der Vermieter vor Gericht. Während sich das Verfahren in die Länge zog, blieb die Mieterin die Kaution weiter schuldig. Schließlich erklärte das Landgericht München I die Kündigung für gerechtfertigt (14 S 12619/99). Das Schreiben des Sozialamts hebe nicht die Pflicht der Mieterin auf, die Kaution zu zahlen. Wenn sie zahlungsunfähig sei, habe sich die Mieterin dies selbst zuzuschreiben. Zuletzt habe der Vermieter sie im Dezember 1998 wegen der ausbleibenden Kautionszahlung abgemahnt. Nun könne man ihm nicht mehr zumuten, an dem Mietvertrag festzuhalten.
Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1999 - 14 S 12619/99
Quelle: WISO, Buhl Data GmbH