Wohnungseigentümerin war mit dem Wohngeld in Rückstand
Eine Wohnungseigentümerin zahlte schon seit geraumer Zeit kein Wohngeld mehr. Als der Rückstand schließlich über 130.000 DM betrug, wurde es den anderen Eigentümern zu bunt. Sie beschlossen, die Versorgung der Wohnung mit Wasser zu unterbrechen, bis die Schulden getilgt würden. Die Verwaltung wurde damit beauftragt, Sperrvorrichtungen anzubringen und verplomben zu lassen. Die Wohnungseigentümerin focht den Beschluss der Eigentümergemeinschaft an.
Das Kammergericht in Berlin fand an der geplanten Maßnahme jedoch nichts auszusetzen (24 W 7/01). In dieser Wohnanlage würden (wie in den meisten Anlagen) die Kosten von Wasser und Heizenergie über die Gemeinschaft abgerechnet. Also bürde ein Eigentümer, der sein Wohngeld nicht zahle, der Gemeinschaft seine Bewirtschaftungskosten auf; das sei auf die Dauer unzumutbar. Bei erheblichen Rückständen dürfe deshalb die Eigentümergemeinschaft den säumigen Zahler von der Versorgung mit Wasser und/oder Heizenergie ausschließen.
Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 26. November 2001 - 24 W 7/01
Quelle: Buhl Data, Wiso CD