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Urteile : Beim Dachausbau Gemeinschaftseigentum beschädigt:
Urteile
Die nachfolgende Eigentümerin, die die Wohnung per Zwangsversteigerung erwarb, muss dafür nicht aufkommen


Die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage hatte den Eigentümern im obersten Stockwerk genehmigt, Dachgeschossräume zu Wohnungen auszubauen und dabei (für Terrassen oder Wintergärten) teilweise auch Gemeinschaftseigentum umzubauen. Sollte dies beschädigt werden, müssten sie die Schäden auf ihre Kosten unverzüglich beseitigen lassen, lautete die Absprache.

Einer der Eigentümer ging während des Umbaus pleite und hinterließ schwere Schäden am Dach, ohne das Bauvorhaben zu Ende zu bringen. Ein Sachverständiger schätzte die nötigen Reparaturkosten auf 120.000 Mark. Die Bank, die den Umbau mit einem Kredit finanziert hatte, erwarb die Wohnung des zahlungsunfähigen Schuldners und Eigentümers im Wege der Zwangsversteigerung. Da bei dem Mann nichts mehr zu holen war, forderte die Eigentümergemeinschaft von der neuen Eigentümerin, sie müsse für die Reparaturen am Gemeinschaftseigentum aufkommen.

Die Bank müsse dafür nicht geradestehen, entschied dagegen das Kammergericht in Berlin (24 W 279/01). Der Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren sei kein Rechtsnachfolger des Voreigentümers wie ein Käufer. Wer Wohnungseigentum auf diese Weise erwerbe, hafte weder für Wohngeldrückstände, noch für Instandhaltungspflichten des Voreigentümers. Dafür bleibe der Voreigentümer zuständig. Diese gesetzliche Regelung solle den Ersteigerer vor überraschenden Altlasten schützen. Für die Eigentümergemeinschaft bedeute das natürlich einen finanziellen Nachteil, räumte das Kammergericht ein. Künftig solle sich die Eigentümergemeinschaft von den Ausbauberechtigten vor dem Beginn der Bauarbeiten Sicherheiten (wie eine Bankbürgschaft) stellen lassen, um solche Verluste auszuschließen.

Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 17. April 2002 - 24 W 279/01


Quelle: Buhl Data GmbH, Wiso Monats-CD

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