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Urteile : Beschlussanträge nur schriftlich:
Urteile
Ein Wohnungseigentümerbeschluss dieses Inhalts ist unwirksam


Auf einer Versammlung von Wohnungseigentümern befasste man sich mit dem Zustandekommen künftiger Beschlüsse: Anträge, über die in der Eigentümerversammlung abgestimmt werden solle, müssten von nun an vom jeweiligen Antragsteller schriftlich mitgeteilt und schriftlich begründet werden. So legte es die Mehrheit der Eigentümer fest. Die überstimmte Minderheit legte gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde ein: Die Vorbereitung von Eigentümerversammlungen würde so in unzumutbarer und nicht sachgerechter Weise reglementiert, kritisierten sie. Der Beschluss sei außerdem angesichts der Anzahl der Miteigentümer - die Wohnanlage hatte 96 Eigentumseinheiten - nicht praktikabel.

Das Kammergericht in Berlin rügte vor allem, dass das im Wohnungseigentumsgesetz geregelte Antragsrecht durch den Beschluss eingeschränkt werde (24 W 179/01). Für das Stellen von Anträgen seien im Gesetz keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen, Schriftform sei nur für den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vorgeschrieben. Eine davon abweichende Vorschrift könnte die Versammlung nur einstimmig verabschieden; deshalb sei der angefochtene Beschluss ungültig.

Die Schriftform vorzuschreiben, berge im Übrigen die Gefahr endlosen Streits: Möglicherweise setze der Verwalter wegen der fehlenden Schriftform Anträge nicht auf die Tagesordnung, so dass aus diesem Grund keine Beschlüsse zustandekämen. Oder es gebe Auseinandersetzungen darüber, ob allein wegen eines Verstoßes gegen die Schriftform Beschlüsse ungültig seien.

Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 26. Juni 2002 - 24 W 179/01


Quelle: Buhl Data GmbH, Wiso Monats-CD

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