Nachbar kann vom Brandopfer keine Entschädigung verlangen
In einer Lagerhalle, die sich im Gewerbegebiet einer Stadt befand, brach ein Brand aus, dessen Ursache nie geklärt werden konnte. Unter Einsatzleitung des Landratsamts bekämpften die städtische Feuerwehr und Feuerwehren aus dem Umland den Brand vom Grundstück des Nachbarn aus. Dabei beschädigten sie Gerüstmaterial, das der Nachbar, ein Bauunternehmer, dort gelagert hatte. Der Unternehmer verlangte vom Eigentümer der Lagerhalle Schadenersatz von 88.000 DM. Das habe er mit dem Landratsamt so abgesprochen, erklärte er. Die Behörde könne vom Eigentümer der Lagerhalle Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr verlangen, diesen Anspruch habe man ihm übertragen.
Aus diesem 'Handel' wird nichts, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (1Z RR 331/99). Vom Eigentümer der Lagerhalle könnte der Unternehmer nur dann Entschädigung fordern, wenn der Einsatz der Feuerwehr durch eine Gefahr veranlasst gewesen wäre, die der Nachbar selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Dafür gebe es aber nach Aussagen der Brandsachverständigen keinerlei Anhaltspunkt.
Dass durch die Brandbekämpfung Dritten Schäden entstünden, sei gar nicht so selten. Da die Betroffenen bei einem Brand den Einsatz der Feuerwehr auf ihrem Grundstück im öffentlichen Interesse dulden müssten, erhielten sie auch den Ausgleich für Schäden vom 'Träger der Feuerwehr'. Der Unternehmer müsse sich also an die Stadt halten.
Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99
Quelle: Buhl Data GmbH, Wiso Monats-CD