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Urteile : Beim Dachausbau Gemeinschaftseigentum beschädigt:
Urteile
Die nachfolgende Eigentümerin, die die Wohnung per Zwangsversteigerung erwarb, muss dafür nicht aufkommen


Die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage hatte den Eigentümern im obersten Stockwerk genehmigt, Dachgeschossräume zu Wohnungen auszubauen und dabei (für Terrassen oder Wintergärten) teilweise auch Gemeinschaftseigentum umzubauen. Sollte dies beschädigt werden, müssten sie die Schäden auf ihre Kosten unverzüglich beseitigen lassen, lautete die Absprache.

Einer der Eigentümer ging während des Umbaus pleite und hinterließ schwere Schäden am Dach, ohne das Bauvorhaben zu Ende zu bringen. Ein Sachverständiger schätzte die nötigen Reparaturkosten auf 120.000 Mark. Die Bank, die den Umbau mit einem Kredit finanziert hatte, erwarb die Wohnung des zahlungsunfähigen Schuldners und Eigentümers im Wege der Zwangsversteigerung. Da bei dem Mann nichts mehr zu holen war, forderte die Eigentümergemeinschaft von der neuen Eigentümerin, sie müsse für die Reparaturen am Gemeinschaftseigentum aufkommen.
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Urteile : Makler unterschlägt dem Käufer Mängelgutachten
Urteile
Makler unterschlägt dem Käufer Mängelgutachten:
Keine Provision bei arglistiger oder leichtfertiger Verletzung der Treuepflicht


Das Geschäft war gut angelaufen. Der Makler hatte seinem Kunden ein Mehrfamilienhaus gezeigt, der Kunde schien sehr interessiert. Während noch um den Kaufpreis verhandelt wurde, bekam der Makler von der Grundstückseigentümerin ein Gutachten zugeschickt, das diese von einem Bauingenieur hatte anfertigen lassen. Der Experte hatte am Haus zahlreiche Baumängel und Schäden festgestellt (Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk, Schimmelpilze, mangelhafte Wärmeschutzisolierung u.a.). Anstatt das Gutachten an den Kunden weiterzugeben, ließ es der Makler in der Versenkung verschwinden. Als nach dem Abschluss des Kaufvertrags Baumängel und Manöver des Maklers ans Licht kamen, verweigerte ihm der düpierte Käufer die Provision.
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Urteile : Beschlussanträge nur schriftlich ?
Urteile
Beschlussanträge nur schriftlich:
Ein Wohnungseigentümerbeschluss dieses Inhalts ist unwirksam


Auf einer Versammlung von Wohnungseigentümern befasste man sich mit dem Zustandekommen künftiger Beschlüsse: Anträge, über die in der Eigentümerversammlung abgestimmt werden solle, müssten von nun an vom jeweiligen Antragsteller schriftlich mitgeteilt und schriftlich begründet werden. So legte es die Mehrheit der Eigentümer fest. Die überstimmte Minderheit legte gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde ein: Die Vorbereitung von Eigentümerversammlungen würde so in unzumutbarer und nicht sachgerechter Weise reglementiert, kritisierten sie. Der Beschluss sei außerdem angesichts der Anzahl der Miteigentümer - die Wohnanlage hatte 96 Eigentumseinheiten - nicht praktikabel.
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Urteile : Wasserhahn zugedreht
Urteile
Wohnungseigentümerin war mit dem Wohngeld in Rückstand


Eine Wohnungseigentümerin zahlte schon seit geraumer Zeit kein Wohngeld mehr. Als der Rückstand schließlich über 130.000 DM betrug, wurde es den anderen Eigentümern zu bunt. Sie beschlossen, die Versorgung der Wohnung mit Wasser zu unterbrechen, bis die Schulden getilgt würden. Die Verwaltung wurde damit beauftragt, Sperrvorrichtungen anzubringen und verplomben zu lassen. Die Wohnungseigentümerin focht den Beschluss der Eigentümergemeinschaft an.
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Urteile : Sachen im Keller verschimmelt
Urteile
Vermieter haftet für den Schaden,
wenn der Mietmangel schon bei Vertragsschluss vorhanden war


Schon bevor die Mieter einzogen, gab es im Keller des Gebäudes Ärger mit feuchten Stellen: Der Hausverwalter stritt bereits mit dem Bauunternehmer über Schadenersatz für Pfusch am Bau, weil die Wände feucht waren. Als Gegenstände, die die neuen Mieter in einem Schrank im Keller lagerten, von Schimmel befallen wurden, forderten die Mieter vom Vermieter Schadenersatz. Der winkte ab und pochte auf die Hausordnung. Darin werde 'dringend empfohlen', alle 'nässeempfindlichen Gegenstände ca. 20 bis 30 Zentimeter über dem Kellerboden abzustellen'. Daran habe sich der Mieter nicht gehalten, statt dessen den Schrank mitsamt den Sachen direkt auf den Kellerfußboden gestellt. Also habe er sich den Schaden selbst zuzuschreiben, meinte der Vermieter.
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