Die nachfolgende Eigentümerin, die die Wohnung per Zwangsversteigerung erwarb, muss dafür nicht aufkommen
Die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage hatte den Eigentümern im obersten Stockwerk genehmigt, Dachgeschossräume zu Wohnungen auszubauen und dabei (für Terrassen oder Wintergärten) teilweise auch Gemeinschaftseigentum umzubauen. Sollte dies beschädigt werden, müssten sie die Schäden auf ihre Kosten unverzüglich beseitigen lassen, lautete die Absprache.
Einer der Eigentümer ging während des Umbaus pleite und hinterließ schwere Schäden am Dach, ohne das Bauvorhaben zu Ende zu bringen. Ein Sachverständiger schätzte die nötigen Reparaturkosten auf 120.000 Mark. Die Bank, die den Umbau mit einem Kredit finanziert hatte, erwarb die Wohnung des zahlungsunfähigen Schuldners und Eigentümers im Wege der Zwangsversteigerung. Da bei dem Mann nichts mehr zu holen war, forderte die Eigentümergemeinschaft von der neuen Eigentümerin, sie müsse für die Reparaturen am Gemeinschaftseigentum aufkommen.