Aufwendungen für Kinderbetreuung sind wieder absetzbar
Für berufstätige Eltern und berufstätige allein Erziehende gibt es eine besondere steuerliche Abzugsmöglichkeit: Aufwendungen für Kinderbetreuung können wieder steuermindernd abgesetzt werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Kinderbetreuungskosten müssen anfallen, weil entweder der allein erziehende Elternteil oder bei zusammen lebenden Eltern beide Elternteile erwerbstätig sind. Kinderbetreuungskosten können auch abgesetzt werden, wenn der Steuerzahler in der Ausbildung oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.