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Wissenswertes : Chaos bei Mietkündigungsfristen
Wissenswertes
Bei Alt-Verträge gilt lange Kündigungsfrist, wenn sie im Vertrag steht


(Stand 07/2003)

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 16. Juni 2003 das neue Mietrecht an entscheidender Stelle zurückgenommen. Wer seine Wohnung vor dem 1. September 2001 gemietet hat, muss unter bestimmten Umständen bei seiner Kündigung weiterhin die gestaffelten Fristen von bis zu einem Jahr berücksichtigen. Bei Verträgen nach dem neuen Recht ab dem 1. September 2001 geschlossen kann ein Mieter innerhalb von drei Monaten kündigen.
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Urteile : Kündigung - Untermieterin zieht zu spät aus
Hauptmieterin muss Vermieterin dafür entschädigen


Die Vermieterin einer Wohnung hatte das Mietverhältnis gekündigt. Die Hauptmieterin räumte ziemlich schnell das Feld. Doch ihre Untermieterin machte Schwierigkeiten und ließ sich mit dem Auszug mehrere Monate Zeit. Die Vermieterin verlangte dafür Entschädigung von der Hauptmieterin.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Hauptmieterin, als Nutzungsentschädigung die Miete für ein ganzes Jahr zu zahlen (24 U 187/01). Denn sie habe der Vermieterin die Wohnung im Sinne des Gesetzes 'vorenthalten', auch wenn sie selbst die Räume schon verlassen habe. Sie sei zwar selbst bereit gewesen, die Räume zurückzugeben (d.h. die Schlüssel zu übergeben), daran aber durch die widerspenstige Untermieterin gehindert worden. Das Risiko, dass ein Untermieter nicht rechtzeitig räume, trage der Hauptmieter.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2002 - 24 U 187/01


Quelle: Buhl Data GmbH, Wiso Monats-CD
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Urteile : Machen Mobilfunkanlagen krank ?
Urteile
Oberlandesgericht Hamm: Bereits die Ungewissheit ist eine Beeinträchtigung


Im Kampf gegen Mobilfunkanlagen ziehen Kläger bisher regelmäßig den Kürzeren (siehe Artikel Nr. 45 344 von dieser Woche). Hoffnungsschimmer für Mobilfunkgegner: Immerhin wagt es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, gegen den Strom zu schwimmen.

Ein Wohnungseigentümer wehrte sich gegen eine Mobilfunkantenne auf dem Dach seiner Wohnanlage, die auch für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegt war: Da über dessen gesundheitliche Auswirkungen keine genauen Angaben existierten, müsse er diesen Sender nicht akzeptieren, meinte er.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Wohnungseigentümer Recht (15 W 287/01). Man könne die Auswirkungen einer Anlage dieser Größenordnung nicht mit den Gefahren vergleichen, die beim Betrieb eines einzelnen Mobiltelefons bestünden. Bereits die Ungewissheit darüber, ob die von einer solchen Funkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen zu gesundheitlichen Schäden führten, könne die Lebensqualität in einer Wohnanlage verschlechtern. Eine solche Beeinträchtigung müssten Anwohner und Wohnungseigentümer nicht hinnehmen. Um festzustellen, ob und inwieweit von einer solchen Anlage tatsächlich Gefahren ausgingen, müsste jahrelang geforscht werden. Denn gesicherte Erkenntnisse gebe es in dieser Frage nicht. Dem Betroffenen sei es aber nicht zuzumuten, jahrelang Ungewissheit in Kauf zu nehmen und auf diese Weise praktisch zum Versuchsobjekt der Wissenschaft zu werden.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Januar 2002 - 15 W 287/01


Quelle: Buhl Data GmbH, Wiso Monats-CD
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Urteile : Feuerwehr beschädigt beim Löschen Nachbars Eigentum:
Urteile
Nachbar kann vom Brandopfer keine Entschädigung verlangen


In einer Lagerhalle, die sich im Gewerbegebiet einer Stadt befand, brach ein Brand aus, dessen Ursache nie geklärt werden konnte. Unter Einsatzleitung des Landratsamts bekämpften die städtische Feuerwehr und Feuerwehren aus dem Umland den Brand vom Grundstück des Nachbarn aus. Dabei beschädigten sie Gerüstmaterial, das der Nachbar, ein Bauunternehmer, dort gelagert hatte. Der Unternehmer verlangte vom Eigentümer der Lagerhalle Schadenersatz von 88.000 DM. Das habe er mit dem Landratsamt so abgesprochen, erklärte er. Die Behörde könne vom Eigentümer der Lagerhalle Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr verlangen, diesen Anspruch habe man ihm übertragen.
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Urteile : Beschlussanträge nur schriftlich:
Urteile
Ein Wohnungseigentümerbeschluss dieses Inhalts ist unwirksam


Auf einer Versammlung von Wohnungseigentümern befasste man sich mit dem Zustandekommen künftiger Beschlüsse: Anträge, über die in der Eigentümerversammlung abgestimmt werden solle, müssten von nun an vom jeweiligen Antragsteller schriftlich mitgeteilt und schriftlich begründet werden. So legte es die Mehrheit der Eigentümer fest. Die überstimmte Minderheit legte gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde ein: Die Vorbereitung von Eigentümerversammlungen würde so in unzumutbarer und nicht sachgerechter Weise reglementiert, kritisierten sie. Der Beschluss sei außerdem angesichts der Anzahl der Miteigentümer - die Wohnanlage hatte 96 Eigentumseinheiten - nicht praktikabel.
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