Oberlandesgericht Hamm: Bereits die Ungewissheit ist eine Beeinträchtigung
Im Kampf gegen Mobilfunkanlagen ziehen Kläger bisher regelmäßig den Kürzeren (siehe Artikel Nr. 45 344 von dieser Woche). Hoffnungsschimmer für Mobilfunkgegner: Immerhin wagt es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, gegen den Strom zu schwimmen.
Ein Wohnungseigentümer wehrte sich gegen eine Mobilfunkantenne auf dem Dach seiner Wohnanlage, die auch für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegt war: Da über dessen gesundheitliche Auswirkungen keine genauen Angaben existierten, müsse er diesen Sender nicht akzeptieren, meinte er.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Wohnungseigentümer Recht (15 W 287/01). Man könne die Auswirkungen einer Anlage dieser Größenordnung nicht mit den Gefahren vergleichen, die beim Betrieb eines einzelnen Mobiltelefons bestünden. Bereits die Ungewissheit darüber, ob die von einer solchen Funkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen zu gesundheitlichen Schäden führten, könne die Lebensqualität in einer Wohnanlage verschlechtern. Eine solche Beeinträchtigung müssten Anwohner und Wohnungseigentümer nicht hinnehmen. Um festzustellen, ob und inwieweit von einer solchen Anlage tatsächlich Gefahren ausgingen, müsste jahrelang geforscht werden. Denn gesicherte Erkenntnisse gebe es in dieser Frage nicht. Dem Betroffenen sei es aber nicht zuzumuten, jahrelang Ungewissheit in Kauf zu nehmen und auf diese Weise praktisch zum Versuchsobjekt der Wissenschaft zu werden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Januar 2002 - 15 W 287/01
Quelle: Buhl Data GmbH, Wiso Monats-CD